Deregulierung, aber richtig

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WFA-Grundsatz-Verordnung

WFA-GV · V · BGBl. II Nr. 489/2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 67/2015 · in Kraft seit 2015-04-01

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget · Gesamte Fassung im RIS ↗

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10Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung regelt nur, wie der Staat seine eigenen Gesetzesvorhaben vorab auf Wirkungen prüft (Folgenabschätzung). Sie belastet keine Bürger oder Unternehmen, sondern bindet ausschließlich die Verwaltung selbst. Der Aufwand dieses Verfahrens ist erheblich und der Nutzen umstritten; das aufgeblähte Prüf- und Berichtswesen sollte deutlich verschlankt werden. Für die Freiheit der Bürger ist die Wirkung nahezu null.

Kategorien

Reine Bürokratie

Belegende Paragraphen

Anl. 2 ↗ RIS

Anlage 2 zu § 8 Abs. 2 Schritt Inhalt Teilbereiche Bezeichnung des Vorhabens Bezeichnung des Vorhabens Problemanalyse Grund des Tätigwerdens Problem Ursachen Gestaltungsspielraum bei der Umsetzung von Unionsrecht Ausmaß des Problems Größenordnung Entwicklungstendenzen Betroffene Nullszenario allfällige Alternativen Zielformulierung Beschreibung des Ziels Beschreibung der Zielverfolgung Indikatoren (Kennzahlen/Meilensteine) Ausgangszustand zum Zeitpunkt der WFA Zielzustand zum Evaluierungszeitpunkt Beitrag zu Wirkungsziel oderMaßnahme im Bundesvoranschlag (falls vorhanden) Maßnahmenformulierung Bezeichnung der Maßnahme Beschreibung der Maßnahme Beitrag zum Ziel Indikatoren (Kennzahlen/Meilensteine) Ausgangszustand zum Zeitpunkt der WFA Zielzustand zum Evaluierungszeitpunkt Abschätzung der finanziellen Auswirkungen und der wesentlichen Auswirkungen in den anderen Wirkungsdimensionen Vereinfachte Abschätzung Verordnungen gemäß § 17 Abs. 3 Z 3 BHG 2013 Vertiefende Abschätzung Verordnungen gemäß § 17 Abs. 3 Z 3 und Abs. 4 und 5 BHG 2013 Planung der internen Evaluierung Zeitpunkt der internen Evaluierung

§ 1 — 1. Abschnitt ↗ RIS

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Gegenstand § 1. (1) Diese Verordnung regelt die Grundsätze der wirkungsorientierten Folgenabschätzung und der internen Evaluierung von Regelungsvorhaben und von Vorhaben von außerordentlicher finanzieller Bedeutung gemäß § 58 Abs. 2 BHG 2013. (2) Diese Verordnung legt das grundsätzliche Vorgehen bei der Durchführung einer wirkungsorientierten Folgenabschätzung und einer vereinfachten wirkungsorientierten Folgenabschätzung fest, zudem, welche konkreten Wirkungsdimensionen abzuschätzen und gemäß welchen Kriterien Auswirkungen als wesentlich zu qualifizieren sind.

§ 5 — 2. Abschnitt ↗ RIS

2. Abschnitt Durchführung der wirkungsorientierten Folgenabschätzung Systematische Schritte der wirkungsorientierten Folgenabschätzung § 5. (1) Die Schritte der wirkungsorientierten Folgenabschätzung sind: (2) Die wirkungsorientierte Folgenabschätzung ist für jedes Regelungsvorhaben oder Vorhaben von außerordentlicher finanzieller Bedeutung gemäß § 58 Abs. 2 BHG 2013 durchzuführen. Insbesondere bei der Ziel- und Maßnahmenformulierung ist darauf zu achten, dass die Qualitätskriterien gemäß § 3 eingehalten werden und eine interne Evaluierung möglich ist. (2a) Liegt mehreren Regelungsvorhaben oder sonstigen Vorhaben in sachlicher, legistischer, organisatorischer oder budgetärer Hinsicht ein einheitliches Ziel zugrunde, dürfen diese gemäß § 5a gebündelt werden. Abweichend von Abs. 2 kann in diesem Fall die wirkungsorientierte Folgenabschätzung oder vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung für das Vorhabenbündel durchgeführt werden oder eine bestehende wirkungsorientierte Folgenabschätzung oder vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung aktualisiert werden. Die vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung ist nur für das Vorhabenbündel zulässig, wenn es ausschlie

§ 8 — Ergebnisdarstellung ↗ RIS

Ergebnisdarstellung § 8. (1) Die Ergebnisdarstellung der wirkungsorientierten Folgenabschätzung zielt darauf ab, die Wirkungszusammenhänge nachvollziehbar zu machen. Sie hat in geraffter, standardisierter Form die einzelnen Schritte der wirkungsorientierten Folgenabschätzung zu enthalten, insbesondere (2) Der Ergebnisdarstellung ist die Berichtsstruktur gemäß Anlage 2 zu Grunde zu legen. Dies steht einer flexiblen Gestaltung nicht entgegen.

§ 10d — Ergebnisdarstellung ↗ RIS

Ergebnisdarstellung § 10d. (1) Die Ergebnisdarstellung der vereinfachten wirkungsorientierten Folgenabschätzung zielt darauf ab, die Wirkungszusammenhänge nachvollziehbar zu machen. Sie hat in geraffter, standardisierter Form die einzelnen Schritte der vereinfachten wirkungsorientierten Folgenabschätzung zu enthalten, insbesondere (2) Der Ergebnisdarstellung ist die Berichtsstruktur gemäß Anlage 3 zu Grunde zu legen. Dies steht einer flexiblen Gestaltung nicht entgegen.

KI-Analyse · 2026-06-16 · 23 §§ im Datensatz