NetzdienstleistungsVO Strom 2012
END-VO 2012 · V · BGBl. II Nr. 477/2012 · in Kraft seit 2013-01-01
58/02 Energierecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Wie beim Gas ist das Stromverteilernetz ein Monopol, weshalb Mindeststandards für Kunden vertretbar sind. Die Verordnung regelt aber jede Frist und jedes Zwei-Stunden-Zeitfenster im Detail und verlangt umfangreiche Kennzahlen-Veröffentlichungen. Vieles davon ist reine Bürokratie. Den Kern (Spannungsqualität, Wiederherstellung des Netzzugangs) behalten, die kleinteiligen Berichtspflichten reduzieren.
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Belegende Paragraphen
§ 8 — Spannungsqualität ↗ RIS
Spannungsqualität § 8. Der Verteilernetzbetreiber hat für jeden Netzbenutzer in seinem Netzgebiet die Spannungsqualität an der Übergabestelle entsprechend der Norm EN 50160 sicherzustellen.
§ 11 — Termineinhaltung ↗ RIS
Termineinhaltung § 11. Ist für die Durchführung von Reparaturen und Wartungen die Anwesenheit des Netzbenutzers erforderlich, hat der Verteilernetzbetreiber mit dem Netzbenutzer Zeitfenster von zwei Stunden zu vereinbaren und dabei Terminwünsche des Netzbenutzers möglichst zu berücksichtigen. Ist die Anwesenheit des Netzbenutzers bei der Ablesung erforderlich, ist diesem in der Information über den Termin der Ablesung gemäß § 10 Abs. 2 ebenfalls ein zweistündiges Zeitfenster anzugeben.
§ 14 — Kennzahlen ↗ RIS
3. Abschnitt Kennzahlen Überwachung der Einhaltung der Standards § 14. (1) Zur Überwachung der Einhaltung der im 2. Abschnitt definierten Standards sind folgende Kennzahlen von Verteilernetzbetreibern zu erheben, jährlich zum 31. März für das vorangegangene Kalenderjahr an die Regulierungsbehörde zu übermitteln sowie in geeigneter Weise, jedenfalls aber auf der Internetpräsenz des Verteilernetzbetreibers, von jedem Verteilernetzbetreiber individuell zu veröffentlichen: (2) Der Verteilernetzbetreiber hat der Regulierungsbehörde die gemäß § 7 Abs. 4 und 5 vorgegebenen Standards in geeigneter Weise nachzuweisen. Dafür sind die folgenden Daten für jede Versorgungsunterbrechung auf der Hoch- und Mittelspannungsebene von mehr als einer Sekunde zu erheben und der Regulierungsbehörde jährlich zum 31. März für das vorangegangene Kalenderjahr zu übermitteln: Angabe ob geplante oder ungeplante Versorgungsunterbrechung unter Angabe der Ursache, der verursachenden und betroffenen Netz- und Spannungsebene(n), des Beginns und der Dauer, der Anzahl und installierte Leistung (MVA) der betroffenen Umspanner (Anlagen), der Anzahl der betroffenen Netzbenutzer und der jeweils betroffenen Leistung und E
KI-Analyse · 2026-06-16 · 17 §§ im Datensatz