Deregulierung, aber richtig

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Anwendung von Kontroll- und Beförderungsbestimmungen auf Additive

· V · BGBl. II Nr. 487/2012 · in Kraft seit 2013-01-01

32/05 Verbrauchsteuern · Gesamte Fassung im RIS ↗

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10Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. EU-Verbrauchsteuersystem für Mineralöle; die Gleichstellung bestimmter Additive mit steuerrechtlich kontrollierten Mineralölen ist EU-rechtlich vorgesehen, aber der Verweis auf die Kombinierte Nomenklatur in der Fassung von 2001 (VO (EG) Nr. 2031/2001) ist veraltet.

Begründung

Diese Verordnung unterwirft bestimmte Mineralöladditive den Kontroll- und Beförderungsvorschriften des Mineralölsteuergesetzes – ein legitimes Ziel zur Steuersicherung. Allerdings verweist sie auf eine EU-Warennomenklatur in einer Fassung von 2001, die durch viele aktuellere Jahresfassungen ersetzt wurde. Der veraltete Nomenklaturbezug muss aktualisiert werden, damit die Verordnung rechtssicher angewendet werden kann.

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Reine Bürokratie

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. (1) Gemäß § 2 Abs. 9 des Mineralölsteuergesetzes 1995 werden folgende Mineralöle den im § 2 Abs. 8 des Mineralölsteuergesetzes 1995 angeführten Mineralölen gleichgestellt und sind die Bestimmungen des Mineralölsteuergesetzes 1995 für Mineralöl auf diese anzuwenden: (2) Kombinierte Nomenklatur im Sinne des Abs. 1 ist die Warennomenklatur nach Art. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87, ABl. Nr. L 256 vom 7.9.1987 S. 1, in der Fassung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2031/2001, ABl. Nr. L 279 vom 23.10.2001 S. 1, und die zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften.

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz