Deregulierung, aber richtig

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Konsularbeglaubigungsverordnung

KBeglV · V · BGBl. II Nr. 467/2012 · in Kraft seit 2013-01-01

20/12 Urkunden · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
15Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung regelt, wie Konsularbehörden Urkunden und Unterschriften beglaubigen und ein Beglaubigungsregister führen. Das schützt vor Urkundenfälschung und sichert die Echtheit von Dokumenten im Rechtsverkehr, also einen berechtigten staatlichen Zweck. Die Regelung ist überwiegend technisches Verfahren auf Grundlage des Konsularbeglaubigungsgesetzes.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 — 1. Abschnitt ↗ RIS

1. Abschnitt Verfahren zur Vornahme von Beglaubigungen und zur Anbringung von sonstigen Vermerken § 1. Das Verfahren zur Vornahme von Beglaubigungen und zur Anbringung sonstiger Vermerke wird aufgrund von § 6 Bundesgesetz über die Beglaubigung durch die Konsularbehörden, BGBl. I Nr. 95/2012, gemäß den nachfolgenden §§ 2 - 6 geregelt.

§ 2 — Beglaubigungsregister ↗ RIS

Beglaubigungsregister § 2. Die Konsularbehörde hat ein Beglaubigungsregister zu führen. (1) In Teil A dieses Beglaubigungsregisters sind die durchgeführten Überbeglaubigungen von Beglaubigungsvermerken und Überbeglaubigungsvermerken von Behörden einzutragen und mit jährlich fortlaufenden Zahlen zu versehen. Zu jeder durchgeführten Überbeglaubigung sind zumindest der Tag der Beglaubigung, der Vor- und Zuname der Amtsperson, deren Unterschrift beglaubigt wird, die Bezeichnung der Behörde, deren Amtssiegel beglaubigt wird, die Bezeichnung der Urkunde nach Gattung und Ausstellungsdatum sowie die Unterschrift des Beglaubigenden zu erfassen. (2) In Teil B dieses Beglaubigungsregisters sind die durchgeführten Beglaubigungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 lit. b sublit. bb KBeglB von privaten Quellendokumenten einzutragen und mit jährlich fortlaufenden Zahlen zu versehen. Zu jeder durchgeführten Beglaubigung sind zumindest Vor- und Zuname, Geburtsdatum, Beruf, Wohnort und Unterschrift der Person, deren Unterschrift beglaubigt wird, die Bezeichnung der Urkunde, der Tag der Beglaubigung, ob die Urkunde vor dem Beglaubigenden unterzeichnet wurde oder die Echtheit der Unterschrift vor dem Beglaubigenden

§ 3 — Überbeglaubigung von Beglaubigungsvermerken und Überbeglaubigungsvermerken von Behörden ↗ RIS

Überbeglaubigung von Beglaubigungsvermerken und Überbeglaubigungsvermerken von Behörden § 3. Das Verfahren zur Vornahme von Überbeglaubigungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit. a – c sowie § 3 Abs. 1 Z 2 lit. a und b sublit. aa KBeglG wird wie folgt geregelt: (1) Ein Beglaubigungsvermerk einer österreichischen oder ausländischen Behörde ist von einer Konsularbehörde überzubeglaubigen, wenn (2) Der Überbeglaubigungsvermerk, der auf dem Quellendokument anzubringen ist, hat zu enthalten: (3) Wenn die Anbringung des Überbeglaubigungsvermerks auf dem Quellendokument nicht möglich ist, hat die Konsularbehörde diesen auf einem weiteren Blatt, das mit dem Quellendokument untrennbar zu verbinden ist, anzubringen.

§ 5 — Beglaubigung von privaten Quellendokumenten ↗ RIS

Beglaubigung von privaten Quellendokumenten § 5. Das Verfahren zur Vornahme von Beglaubigungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 lit. b sublit. bb KBeglG wird wie folgt geregelt: (1) Eine Unterschrift auf einem privaten Quellendokument ist von einer Vertretungsbehörde zu beglaubigen, (2) Als Identitätszeugen sind Personen ausgeschlossen, die (3) Das Geburtsdatum der Person, deren Unterschrift auf einem privaten Quellendokument beglaubigt werden soll, ist festzustellen und im Beglaubigungsvermerk anzuführen. Das Geburtsdatum ist, sofern es nicht amtsbekannt ist, auf eine der in Abs. 1 Z 3 lit. b oder c angeführten Arten oder durch Vorlage einer der in Abs. 1 Z 3 lit. d genannten, das Geburtsdatum enthaltenden Urkunden zu bestätigen. (4) Der Beglaubigungsvermerk, der auf dem Quellendokument anzubringen ist, hat zu enthalten: (5) Wenn die Anbringung des Beglaubigungsvermerks auf dem Quellendokument nicht möglich ist, hat die Konsularbehörde diesen auf einem weiteren Blatt, das mit dem Quellendokument untrennbar zu verbinden ist, anzubringen.

KI-Analyse · 2026-06-27 · 12 §§ im Datensatz