Deregulierung, aber richtig

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Verwendung von Erlösen veräußerter Ehrengeschenke

· V · BGBl. II Nr. 462/2012 · in Kraft seit 2012-12-19

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948 · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
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Begründung

Diese Verordnung schreibt vor, dass Erlöse aus verkauften Ehrengeschenken im Gesundheitsministerium für unverschuldete Notlagen von Bediensteten zu verwenden sind. Sie setzt eine gesetzliche Pflicht des Beamten-Dienstrechtsgesetzes um und dient der Korruptionsprävention im öffentlichen Dienst. Die Regelung hat laufende Wirkung und keinen Rechtsanspruch begründenden Charakter.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Vereinnahmte Erlöse aus Veräußerungen von Ehrengeschenken, die Bediensteten im Bereich des Bundesministeriums für Gesundheit übergeben wurden, sind nach Anhörung des jeweils zuständigen Personalvertretungsorgans zur Linderung von Notlagen zu verwenden, in die Bedienstete aus dem Bereich des Bundesministeriums für Gesundheit unverschuldet geraten sind.

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Auf Grund des § 1 erwächst niemandem ein Rechtsanspruch.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz