Deregulierung, aber richtig

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Trainingstherapie-Ausbildungsverordnung

TT-AV · V · BGBl. II Nr. 460/2012 · in Kraft seit 2012-12-19

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal · Gesamte Fassung im RIS ↗

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Begründung

Die Verordnung stellt sicher, dass Trainingstherapeuten an Hochschulen ausgebildet werden und medizinische Grundkenntnisse nachweisen – das ist beim Einsatz in einem gesundheitlichen Umfeld berechtigt. Die detaillierte staatliche Vorschreibung von Unterrichtsfächern mit genauen ECTS-Punkten ist jedoch regulatorische Übersteuerung: Hochschulen können Lehrpläne besser selbst gestalten. Die Anlage sollte auf Rahmenziele reduziert werden; die Detailsteuerung gehört in die Hochschulautonomie.

Kategorien

Reine Bürokratie

Belegende Paragraphen

Anl. 1 — Mindestanforderungen an die theoretische Ausbildung ↗ RIS

Anlage Mindestanforderungen an die theoretische Ausbildung Unterrichtsfächer ECTS SWS (Richtwert) Anatomie 8 4 Physiologie 8 4 Bewegungslehre 8 4 Trainingslehre 8 4 Krankheitsbilder und Trainingstherapien (Indikationen, Kontraindikationen, Trainingstherapieziele, Trainingstherapieplanung, Geräte, Hilfsmittel, Unterstützung/Lagerung) insbesondere in folgenden Fachbereichen: - innere Erkrankungen - Erkrankungen des Bewegungs- und Stützapparats - Neurologie/Psychiatrie/Psychosomatik 20 10 (3) (3) (3) Berufsspezifische Rechtsgrundlagen und Berufspflichten Berufe und Einrichtungen im Gesundheitswesen (Fokus: im Bereich der Trainingstherapie tätige Gesundheitsberufe und für Trainingstherapie relevante Einrichtungen) 3 1,5 Erste Hilfe und Hygiene 3 1,5 Kommunikation und Motivation (Fokus: Patienten/-innen, Angehörige, interdisziplinäres Team) 3 1,5 Gesamt 61 30,5 Mindestanforderungen an die praktische Ausbildung

§ 1 — Qualifikationsprofil ↗ RIS

Qualifikationsprofil § 1. Ein/Eine Trainingstherapeut/in

§ 2 — Ausbildung ↗ RIS

Ausbildung § 2. (1) Die theoretische und praktische Ausbildung hat den in der Anlage angeführten Mindestanforderungen zu entsprechen und die Erreichung des Qualifikationsprofils gemäß § 1 sicherzustellen. (2) Die Ausbildung in der Trainingstherapie ist an Universitäten, die das Studium der Sportwissenschaften, oder an Fachhochschulen, die den Fachhochschul-Bachelorstudiengang Physiotherapie anbieten, qualitätsgesichert durchzuführen. (3) Bei der Durchführung der theoretischen Ausbildung sind jeweils die für das Studium der Sportwissenschaften oder für den Fachhochschul-Bachelorstudiengang Physiotherapie geltenden Regelungen über die Leistungsfeststellung und -beurteilung anzuwenden. Für die Vermittlung der theoretischen Ausbildung, die auch praktische Übungen umfasst, sind fachkompetente Personen heranzuziehen. (4) Der Planung, Organisation, Durchführung und Evaluation der praktischen Ausbildung an den Praktikumsstellen sind insbesondere folgende Grundsätze, Ausbildungs- und Lernstrategien zugrunde zu legen: (5) Über eine positiv absolvierte ergänzende Ausbildung in der Trainingstherapie ist eine Bestätigung auszustellen. Die Bestätigung hat einen Hinweis auf diese Verordnung zu en

KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz