Deregulierung, aber richtig

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Gestaltung des Hochschullehrganges zur hochschulischen Nachqualifizierung

· V · BGBl. II Nr. 447/2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 177/2018 · in Kraft seit 2018-07-13

72/02 Studienrecht allgemein · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung ermöglicht Lehrpersonen, die nach altem Recht ausgebildet wurden, einen akademischen Grad (BEd) im Rahmen eines Nachqualifizierungslehrgangs zu erwerben. Das ist eine Übergangslösung, die bestehenden Lehrern nützt, ohne neue Marktzugangsschranken zu schaffen. Die Aktualisierung 2025 zeigt, dass der Bedarf noch besteht.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 — Geltungs- und Regelungsbereich ↗ RIS

Geltungs- und Regelungsbereich § 1. Diese Verordnung regelt die Grundsätze für die nähere Gestaltung der Curricula des Hochschullehrganges zur hochschulischen Nachqualifizierung gemäß § 65a des Hochschulgesetzes 2005 (HG), BGBl. I Nr. 30/2006, und gilt für die öffentlichen Pädagogischen Hochschulen sowie für anerkannte private Pädagogische Hochschulen gemäß § 1 HG. Geltungsbereich 17.11.2025 20008137 NOR40205038

§ 3 — Bildungsziele ↗ RIS

Bildungsziele § 3. (1) Der Hochschullehrgang zur hochschulischen Nachqualifizierung hat die Differenz der Curricula der Lehramtsausbildungen zum Bachelorstudium nach den Bestimmungen des HG entsprechend den geänderten Professionalisierungsanforderungen im Beruf der Lehrerinnen und Lehrer abzudecken. Das Curriculum hat ein Qualifikationsprofil zu beinhalten. (2) Der Hochschullehrgang hat 17.11.2025 20008137 NOR40205040

§ 4 — Module ↗ RIS

Module § 4. (1) Im Rahmen des Hochschullehrganges zur hochschulischen Nachqualifizierung sind Lehrveranstaltungen im Gesamtumfang von 30 ECTS-Anrechnungspunkten aus folgenden Modulen vorzusehen: Module ECTS-Anrechnungspunkte Kommunikation und Interaktion 6 Profession und Qualität 6 Lehren und Lernen – fachliche Vertiefung 6 Diversität und Inklusion 6 Wissenschaftliches Arbeiten und Forschen 6 (2) Hinsichtlich der Bachelorarbeit (9 ECTS-Anrechnungspunkte) gilt § 48 HG sinngemäß. 17.11.2025 20008137 NOR40205041

KI-Analyse · 2026-07-15 · 10 §§ im Datensatz