Deregulierung, aber richtig

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Seilbahntechnik-Ausbildungsordnung

· V · BGBl. II Nr. 438/2012 · in Kraft seit 2013-01-01

50/04 Berufsausbildung · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
15Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung regelt Ausbildung und Pruefung im Lehrberuf Seilbahntechnik. Sie schafft einen freiwilligen, anerkannten Abschluss und zwingt niemanden in den Beruf. Da hier auch sicherheitsrelevantes Wissen fuer Seilbahnen vermittelt wird, hat die Regelung einen nachvollziehbaren Kern und belastet die Freiheit kaum.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 — Lehrberuf Seilbahntechnik ↗ RIS

Lehrberuf Seilbahntechnik § 1. (1) Der Lehrberuf Seilbahntechnik ist mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren eingerichtet. (2) Die in dieser Verordnung gewählten Begriffe schließen jeweils die männliche und weibliche Form ein. Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Seilbahntechniker oder Seilbahntechnikerin) zu bezeichnen.

§ 3 — Berufsbild ↗ RIS

Berufsbild § 3. Für die Ausbildung im Lehrberuf Seilbahntechnik wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt. Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr 4. Lehrjahr 1. Kenntnis der Betriebs- und Rechtsform des Lehrbetriebes – – – 2. Kenntnis des organisatorischen Aufbaus und der Aufgaben und Zuständigkeiten der einzelnen Betriebsbereiche – – 3. Kenntnis der Ziele und der Marktposition des Lehrbetriebes sowie der Standorteinflüsse Kenntnis der für den Betrieb maßgeblichen Standorteinflüsse und des Kundenverhaltens Kenntnis der Auswirkungen von Trends, Wertschöpfung und wirtschaftlicher Ziele der Branche 4. Fachübergreifende Ausbildung (Schlüsselqualifikationen)In der Art der Vermittlung der fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten ist auf die Förderung folgender fachübergreifender Kompetenzen des Lehrlings Bedacht zu nehmen: 4.1. Methodenkompetenz, zB Lösungsstrategien entwick

§ 9 — Praktische Prüfung ↗ RIS

Praktische Prüfung Prüfarbeit § 9. (1) Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung eines betrieblichen Arbeitsauftrages durchzuführen. (2) Die Aufgabe hat sich auf die Bedienung, Wartung, Instandhaltung und Überprüfung von seilbahntechnischen Maschinen oder Geräten unter Einschluss von Arbeitsplanung, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, allenfalls erforderliche Maßnahmen zum Umweltschutz und Maßnahmen der Qualitätskontrolle zu erstrecken. Die einzelnen Schritte bei der Ausführung der Aufgabe sind händisch oder rechnergestützt zu dokumentieren. Die Prüfungskommission kann dem Prüfungskandidaten anlässlich der Aufgabenstellung hierfür entsprechende Unterlagen zur Verfügung stellen. (3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebs jedem Prüfungskandidaten eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sechs Stunden durchgeführt werden kann. (4) Die Prüfung ist nach sieben Stunden zu beenden. (5) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:

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