Deregulierung, aber richtig

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Markscheideverordnung 2013

· V · BGBl. II Nr. 437/2012 · in Kraft seit 2013-02-01

58/01 Bergrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
25Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Eine Novelle (BGBl. II Nr. 208/2022) verweist auf die EU-Explosivstoffrichtlinie (CELEX 32014L0028); die grundlegenden Vermessungs- und Kartenregeln sind jedoch nationales Bergrecht.

Begründung

Die Verordnung schreibt vor, wie Bergbaubetriebe ihre Grubenbaue vermessen und in Karten dokumentieren muessen, angeschlossen an das amtliche Vermessungssystem. Das dient der Sicherheit unter Tage, der Erfassung von Bodenbewegungen und der verlaesslichen Lage von Grenzen und Hohlraeumen. Diese Karteninfrastruktur ist ein legitimes oeffentliches Anliegen und die Anforderungen sind fachlich. Sie sollte erhalten bleiben.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 — 1. Abschnitt ↗ RIS

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Anwendungsbereich § 1. Diese Verordnung gilt für den Anwendungsbereich des Mineralrohstoffgesetzes. 15.06.2022 20008132 NOR40144983

§ 3 — Anschluss der markscheiderischen Vermessungen ↗ RIS

Anschluss der markscheiderischen Vermessungen § 3. Die markscheiderischen Vermessungen sind in vollständiger Orientierung an das System der Landesvermessung anzuschließen. 15.06.2022 20008132 NOR40144985

§ 8 — Zeitpunkt der Messungen ↗ RIS

Zeitpunkt der Messungen § 8. (1) Die Messungen sind durchzuführen, solange die einzumessenden Gegenstände noch vorhanden und zugänglich sind. (2) Aus Sicherheitsgründen nicht mehr befahrbare oder vor Durchführung von Messungen unbefahrbar gewordene Grubenbaue oder natürliche Hohlräume sind möglichst genau zu beschreiben und im Bergbaukartenwerk mit einem bezüglichen Hinweis darzustellen. Sollten derartige Grubenbaue oder Hohlräume später befahrbar werden, sind sie unverzüglich zu vermessen; erforderlichenfalls ist ihre Darstellung im Bergbaukartenwerk zu berichtigen. 15.06.2022 20008132 NOR40144990

KI-Analyse · 2026-06-12 · 49 §§ im Datensatz