Zusätzliche Zuweisung zur Schwankungsrückstellung
ZZV · V · BGBl. II Nr. 453/2012 · in Kraft seit 2013-01-01
57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung legt Kriterien fest, nach denen Pensionskassen zusätzliche Beträge in ihre Schwankungsrückstellung einzustellen haben, um Leistungsempfänger und Anwartschaftsberechtigte vor Ertragsschwankungen zu schützen. Das ist legitime FMA-Aufsicht zum Schutz Dritter in einem für Begünstigte intransparenten Finanzmarkt, in dem sie keine eigene Kontrolle über die Kapitalveranlagung haben. Die prinzipienorientierte Formulierung gibt der FMA die nötige Flexibilität.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Allgemeine Bestimmungen ↗ RIS
Allgemeine Bestimmungen § 1. Die zusätzliche Zuweisung zur Schwankungsrückstellung gemäß § 24a Abs. 3 PKG hat unter Berücksichtigung der in der jeweiligen Veranlagungs- und Risikogemeinschaft (VRG) verwalteten Pensionskassenzusagen zu erfolgen. Veranlagungsgemeinschaft 28.06.2022 20008126 NOR40144819
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Bei einer zusätzlichen Zuweisung zur Schwankungsrückstellung darf der Rechnungszins nicht unterschritten werden. 28.06.2022 20008126 NOR40144820
§ 7 — Ausmaß der Schwankungsrückstellung ↗ RIS
Ausmaß der Schwankungsrückstellung § 7. Das Ausmaß der zusätzlichen Zuweisung zur Schwankungsrückstellung hat die negative Korrelation mit der Höhe der vorhandenen Schwankungsrückstellung zu berücksichtigen. 28.06.2022 20008126 NOR40144825
§ 8 — Kapitalmarktsituation ↗ RIS
Kapitalmarktsituation § 8. Das Ausmaß der zusätzlichen Zuweisung zur Schwankungsrückstellung hat die positive Korrelation mit der Höhe und Wahrscheinlichkeit zukünftig erwarteter Mindererträge zu berücksichtigen. 28.06.2022 20008126 NOR40144826
KI-Analyse · 2026-07-15 · 10 §§ im Datensatz