Pensionskassen Informationspflichtenverordnung
PK-InfoV · V · BGBl. II Nr. 424/2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 196/2016 · in Kraft seit 2016-12-31
57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung schreibt vor, welche Informationen Pensionskassen ihren Versicherten geben müssen, etwa zur jährlichen Kontonachricht, zu Risiken und vor einem Wechsel. Pensionskassen verwalten die Altersvorsorge vieler Menschen, die ihr Geld nicht selbst kontrollieren können; klare Pflichtinformationen sind der gelindeste Eingriff gegen eine echte Informationslücke und ein Verbot wäre unverhältnismäßig. Die Pflicht ist auf das Nötige beschränkt und schützt die Sparer.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 2 — Jährliche Kontonachricht an die Anwartschaftsberechtigten ↗ RIS
Jährliche Kontonachricht an die Anwartschaftsberechtigten § 2. (1) Pensionskassen haben gemäß § 19 Abs. 3 PKG die Anwartschaftsberechtigten jährlich zum Bilanzstichtag schriftlich unbeschadet anderer Offenlegungspflichten zu informieren. Diese Information hat insbesondere Folgendes zu enthalten: (2) Die Beiträge und Übertragungen gemäß Abs. 1 Z 7 und 8 sind einschließlich Verwaltungskosten und gegebenenfalls Versicherungssteuer anzugeben. (2a) Die Anwartschaftsberechtigten sind gemäß dem Schlussteil des § 19 Abs. 3 PKG (3) Durch die Prognose gemäß Abs. 1 Z 14 ist dem Anwartschaftsberechtigten auf Basis der bisher erworbenen Anwartschaft unter Annahme des Gleichbleibens der zuletzt geleisteten Beiträge des Arbeitgebers und des Anwartschaftsberechtigten ein möglichst realistisches Bild der zu erwartenden Pensionsleistung zum kalkulatorischen Pensionsalter entsprechend der Pensionskassenzusage zu geben. Dabei sind die relevanten Parameter der jeweiligen VRG, Sub-VG oder Sicherheits-VRG zu berücksichtigen. Ist der Pensionskasse im Zeitpunkt der Erstellung der Prognose eine wesentliche (zukünftige) Änderung der Beiträge des Arbeitgebers und des Anwartschaftsberechtigten bekannt, kann si
§ 3 — Jährliche Kontonachricht an die Leistungsberechtigten ↗ RIS
Jährliche Kontonachricht an die Leistungsberechtigten § 3. (1) Pensionskassen haben gemäß § 19 Abs. 4 PKG die Leistungsberechtigten jährlich zum Bilanzstichtag unbeschadet anderer Offenlegungspflichten zu informieren. Diese Information hat insbesondere Folgendes zu enthalten: (2) Die Angaben gemäß Abs. 1 Z 15 bis 18 können entfallen, wenn es sich bei der Pensionskassenzusage um eine Leistungszusage mit unbeschränkter Nachschusspflicht des Arbeitgebers handelt. (3) Bei beitragsorientierten Zusagen ist darauf hinzuweisen, dass der Leistungsberechtigte das Veranlagungsrisiko trägt. Des Weiteren ist ausdrücklich auf die Möglichkeit des Eintretens von Verlusten beim veranlagten Vermögen hinzuweisen. Bei der Veranlagung von eigenen Beträgen des Leistungsberechtigten haben diese Hinweise jedenfalls zu erfolgen. (4) Bei vergangenheitsbezogenen Darstellungen ist auch darauf hinzuweisen, dass bei der Wertentwicklung der Veranlagung nicht von gleichbleibenden Wertsteigerungen ausgegangen werden kann, da sie aufgrund der Veranlagung am Kapitalmarkt in aller Regel Schwankungen unterworfen ist. Ebenso ist darauf hinzuweisen, dass sich die Angaben über die Wertentwicklung der Veranlagung auf verg
§ 5 — Information vor Wechsel in eine andere VRG oder Sub-VG ↗ RIS
Information vor Wechsel in eine andere VRG oder Sub-VG § 5. (1) Die von der Pensionskasse einem Anwartschaftsberechtigten oder einem Hinterbliebenen auf Anfrage vor einem möglichen Wechsel in eine andere VRG oder Sub-VG zu erteilende Information hat Folgendes zu enthalten: (2) Die Information gemäß Abs. 1 Z 4 hat die Veranlagungsstrategie, die durchschnittliche Ertragserwartung und die Wahrscheinlichkeit einer negativen Ertragsentwicklung zumindest im laufenden und im darauf folgenden Geschäftsjahr zu enthalten. Wenn es sich um keine leistungsorientierte Zusage mit unbeschränkter Nachschusspflicht des Arbeitgebers handelt, ist dem Anwartschaftsberechtigten oder Hinterbliebenen ausdrücklich mitzuteilen, in welchem Ausmaß, gegebenenfalls unter Hinweis und Berücksichtigung einer Mindestertragsgarantie, er das Veranlagungsrisiko trägt. Ebenso ist darauf hinzuweisen, dass bei der Wertentwicklung der Veranlagung nicht von gleichbleibenden Wertsteigerungen ausgegangen werden kann, da sie auf Grund der Veranlagung am Kapitalmarkt in aller Regel Schwankungen unterworfen ist. (3) Durch die Prognose gemäß Abs. 1 Z 5 ist auf Basis der bisher erworbenen Anwartschaft unter Annahme des Gleichblei
§ 11 — Gliederung ↗ RIS
Gliederung § 11. (1) Die Informationen gemäß § 1a und §§ 4 bis 10 sind in der in § 1a, § 4, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 vorgesehenen Reihenfolge zu gliedern. (2) Die Informationen gemäß § 2 sind in Kategorien in folgender Reihenfolge zu gliedern: (3) Die Informationen gemäß § 3 sind in Kategorien in folgender Reihenfolge zu gliedern: Beitragswert 28.06.2022 20008110 NOR40210160
KI-Analyse · 2026-06-16 · 16 §§ im Datensatz