Deregulierung, aber richtig

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Heereslenkberechtigungsverordnung 2013

HLBV 2013 · V · BGBl. II Nr. 422/2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 217/2017 · in Kraft seit 2017-08-15

90/02 Kraftfahrrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung regelt nur, wie Soldaten den Heeresführerschein für Heeresfahrzeuge erwerben und prüfen. Das ist eine rein interne Organisationsregel des Bundesheeres und belastet keine Bürger oder Unternehmen. Wer mit gefährlichen Militärfahrzeugen im öffentlichen Verkehr fährt, sollte dafür ausgebildet und geprüft sein. Es gibt keinen Freiheitsgewinn durch eine Streichung.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 — 1. Hauptstück ↗ RIS

1. Hauptstück Allgemeines Anwendungsbereich § 1. Diese Verordnung regelt 24.08.2017 20008105 NOR40144337

§ 4 — Grundsatz ↗ RIS

Grundsatz § 4. (1) Die Heereslenkberechtigung wird durch einen Heeresführerschein oder einen Heeresmopedausweis ausgewiesen und berechtigt zum Lenken von Heeresfahrzeugen. (2) Heeresfahrzeuge dürfen nur gelenkt werden im Rahmen der für die jeweilige Klasse erteilten Heereslenkberechtigung von 24.08.2017 20008105 NOR40144340

§ 7 — 3. Hauptstück ↗ RIS

3. Hauptstück Fahrprüfung 1. Abschnitt Allgemeines Umfang § 7. (1) Die Fahrprüfung hat aus einer automationsunterstützten theoretischen und einer praktischen Fahrprüfung zu bestehen und ist an den vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport festgelegten Prüfungsstellen durchzuführen. Die praktische Fahrprüfung darf erst abgenommen werden, wenn die theoretische Fahrprüfung mit Erfolg abgelegt wurde. (2) Die Fahrprüfung ist die Grundlage für das Gutachten eines oder mehrerer Fahrprüfer über die fachliche Befähigung zum Lenken von Heeresfahrzeugen für die jeweilige Klasse. 24.08.2017 20008105 NOR40144343

KI-Analyse · 2026-06-16 · 18 §§ im Datensatz