Deregulierung, aber richtig

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Tierärztekammer-Wahlordnung

TÄKamWO · V · BGBl. II Nr. 420/2012 · in Kraft seit 2012-12-08

86/02 Tierärzte · Gesamte Fassung im RIS ↗

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Begründung

Die Verordnung regelt im Detail die Wahlen zur Tieraerztekammer, in der alle Tieraerzte Pflichtmitglieder sind. Die Wahlregeln an sich sind unproblematisch; problematisch ist die zugrundeliegende Zwangsmitgliedschaft. Solange diese besteht, ist eine Wahlordnung folgerichtig, aber die Zwangsstruktur gehoert ueberprueft. Die Regelung sollte im Zuge einer Lockerung der Pflichtmitgliedschaft angepasst werden.

Kategorien

Reine BürokratieWettbewerbsschutz (Protektionismus)

Belegende Paragraphen

§ 1 — 1. Hauptstück ↗ RIS

1. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen Regelungsinhalt § 1. Diese Verordnung gilt für die Wahl der Mitglieder der Delegiertenversammlung der Österreichischen Tierärztekammer durch die ordentlichen Mitglieder der Österreichischen Tierärztekammer sowie für die Wahl des Vorstandes der Österreichischen Tierärztekammer durch die Delegiertenversammlung.

§ 9 — Aktives und passives Wahlrecht ↗ RIS

Aktives und passives Wahlrecht § 9. (1) Aktiv und passiv wahlberechtigt sind alle Personen, die zum Stichtag ordentliche Mitglieder (Pflichtmitglieder) der Österreichischen Tierärztekammer gemäß § 9 TÄKamG sind. (2) Jede wahlberechtigte Person ist in dem Wahlkörper aktiv und passiv wahlberechtigt, in dessen Wählerevidenz sie gemäß § 8 Abs. 4 eingetragen ist. (3) Jede/jeder Wahlberechtigte hat in jedem Wahlkörper, dem sie/er angehört, nur eine Stimme.

KI-Analyse · 2026-06-12 · 48 §§ im Datensatz