Deregulierung, aber richtig

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Verwendung von Erlösen veräußerter Ehrengeschenke

· V · BGBl. II Nr. 419/2012 · in Kraft seit 2012-12-01

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948 · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
2Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das BDG verpflichtet oberste Bundesorgane, die Verwendung von Erlösen aus veräußerten Ehrengeschenken zu regeln. Diese Verordnung erfüllt diesen gesetzlichen Auftrag für das Bundesministerium für Finanzen und ist Teil einer legitimen Antikorruptionsregelung.

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Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Vereinnahmte Erlöse aus Veräußerungen von Ehrengeschenken, die Bediensteten im Bereich des Bundesministeriums für Finanzen übergeben wurden, hat die Bundesministerin für Finanzen zur Linderung von Notlagen zu verwenden, in die Bedienstete im Bereich des Bundesministeriums für Finanzen unverschuldet geraten sind.

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Auf Grund des § 1 erwächst niemandem ein Rechtsanspruch.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz