Bundesfinanzgesetz 2013
BFG 2013 · BG · BGBl. I Nr. 103/2012 · in Kraft seit 2013-01-01
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das ist das Bundesbudget für das Jahr 2013. Das Haushaltsjahr ist vorbei und das Gesetz entfaltet keine Wirkung mehr. Ein abgelaufener Jahresvoranschlag ist überflüssig und kann gestrichen werden.
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Belegende Paragraphen
Art. 1 — Bewilligung ↗ RIS
Bewilligung Artikel I. Der als Anlage I angeschlossene Bundesvoranschlag für das Finanzjahr 2013 wird nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bewilligt. Die Auszahlungen und Einzahlungen des Bundesvoranschlages ergeben folgende Schlusssummen: Allgemeine Geldfluss aus Gebarung der Finanzierungstätigkeit (Beträge in Millionen Euro) Auszahlungen: 75 005,806 89 403,074 Einzahlungen: 68 678,361 95 730,519 Nettofinanzierungsbedarf: 6 327,445 Finanzierungsüberschuss: 6 327,445 Der Nettofinanzierungsbedarf der allgemeinen Gebarung vermindert sich um jene Beträge, die voraussichtlich während des Finanzjahres 2013 an Mehreinzahlungen und Minderauszahlungen anfallen und nicht für die Bedeckung von Mittelumschichtungen und Mittelverwendungsüberschreitungen gemäß Artikel IV und V herangezogen werden. 13.03.2019 20008078 NOR40144039
KI-Analyse · 2026-06-06 · 20 §§ im Datensatz