Deregulierung, aber richtig

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Festsetzung des Anpassungsfaktors für das Jahr 2013

· V · BGBl. II Nr. 387/2012 · in Kraft seit 2012-11-28

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
4Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung setzte den Anpassungsfaktor für Sozialversicherungsleistungen ausschließlich für das Jahr 2013 auf 1,028 fest. Sie ist seit über 13 Jahren ohne operative Wirkung. Jahresbezogene Anpassungsfaktor-Verordnungen sind systematisch obsolet, sobald das betreffende Kalenderjahr abgelaufen ist.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Unter Bedachtnahme auf den Richtwert nach § 108e Abs. 9 Z 1 ASVG wird der Anpassungsfaktor für das Jahr 2013 mit 1,028 festgesetzt. 25.11.2019 20008064 NOR40143723

§ 0 ↗ RIS

Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der der Anpassungsfaktor für das Jahr 2013 festgesetzt wird StF: BGBl. II Nr. 387/2012 Auf Grund des § 108 Abs. 5 in Verbindung mit § 108f des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 89/2012, wird mit Zustimmung der Bundesregierung verordnet: 25.11.2019 20008064 NOR40143724

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz