Verwendung von Erlösen veräußerter Ehrengeschenke
· Entschl. d. BPräs. · BGBl. II Nr. 382/2012 · in Kraft seit 2012-12-01
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948 · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das BDG verpflichtet oberste Bundesorgane, die Verwendung von Erlösen aus veräußerten Ehrengeschenken zu regeln. Diese Entschließung des Bundespräsidenten erfüllt diesen gesetzlichen Auftrag für die Präsidentschaftskanzlei und ist Teil einer legitimen Antikorruptionsregelung.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Die Meldung der Entgegennahme von Ehrengeschenken hat umgehend schriftlich an den Leiter der Präsidentschaftskanzlei zu erfolgen. Die weiteren Veranlassungen gemäß § 2 werden durch die Verwaltungsgruppe getroffen.
§ 2 ↗ RIS
§ 2. (1) Eine Veräußerung ist bei jenen Ehrengeschenken zu veranlassen, die einen die administrativen Kosten einer Verwertung übersteigenden Verkehrswert darstellen. Für Ehrengeschenke mit geringfügigem oder lediglich symbolischem Wert trifft die Verwaltungsgruppe eine Verfügung im Einzelfall. (2) Vereinnahmte Erlöse aus Veräußerungen von Ehrengeschenken sind in erster Linie zur Linderung von Notlagen, in die Bedienstete der Präsidentschaftskanzlei oder deren Hinterbliebene unverschuldet geraten sind, ansonsten für einen gemeinnützigen oder mildtätigen Zweck zu verwenden. (3) Die Entscheidung über die konkrete Verwendung ist von der Verwaltungsgruppe vorzubereiten.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz