44. Nachtrag zum Arzneibuch
· V · BGBl. II Nr. 381/2012 · in Kraft seit 2012-11-21
82/04 Apotheken, Arzneimittel · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung setzte den 3. Nachtrag zur 7. Ausgabe des Europäischen Arzneibuchs von 2011 in Kraft und hob gleichzeitig die ersetzten Texte auf. Das Europäische Arzneibuch wird heute in der 11. Ausgabe geführt, die alle früheren Versionen vollständig ersetzt hat. Die Inkraftsetzungsverordnung war eine einmalige Maßnahme und ist gegenstandslos.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Die deutschsprachige Fassung des dritten Nachtrags zum Europäischen Arzneibuch, siebente Ausgabe 2011, Nachtrag 7.3, Amtliche österreichische Ausgabe, wird in Kraft gesetzt.
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Die Monographien und Texte des Europäischen Arzneibuchs, siebente Ausgabe 2011, sowie die Monographien und Texte des Österreichischen Arzneibuches, die jeweils durch Vorschriften des dritten Nachtrags zum Europäischen Arzneibuch, siebente Ausgabe 2011, Nachtrag 7.3, ersetzt werden, werden außer Kraft gesetzt.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz