Förderung und gegenseitiger Schutz von Investitionen (Kasachstan)
· Vertrag – Kasachstan · BGBl. III Nr. 157/2012 · in Kraft seit 2012-12-21
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen · Gesamte Fassung im RIS ↗
BEIBEHALTEN
8Freiheitsgewinn (0–100)
Begründung
Investitionsschutzabkommen mit Kasachstan; dient dem Schutz von Investoren und einem legitimen außenwirtschaftlichen Zweck.
Kategorien
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Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Artikel 1 Definitionen Für die Zwecke dieses Abkommens ________________ 1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 200/1961.
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