Zentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetz
ZGVG · BG · BGBl. I Nr. 97/2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2025 · in Kraft seit 2025-07-25
37/02 Kreditwesen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz dient dem Vollzug zweier unmittelbar geltender EU-Verordnungen ueber zentrale Gegenparteien und Derivatehandel. Es legt fest, dass die FMA zustaendige Behoerde ist, und regelt Aufsicht, Abwicklung und Strafen, die das EU-Recht ohnehin verlangt. Ein solches Vollzugsgesetz ist noetig, damit die EU-Vorgaben in Oesterreich angewendet werden koennen. Es bleibt erhalten.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — 1. Abschnitt ↗ RIS
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Zweck dieses Gesetzes § 1. Dieses Bundesgesetz dient dem Wirksamwerden der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und der Verordnung (EU) 2021/23. 14.04.2022 20008051 NOR40243271
§ 2 — Zuständige Behörde, Abwicklungsbehörde und zuständiges Ministerium ↗ RIS
Zuständige Behörde, Abwicklungsbehörde und zuständiges Ministerium § 2. (1) Die FMA ist die für Österreich zuständige Behörde gemäß Art. 10 Abs. 5 und Art. 22 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und hat unbeschadet der ihr in anderen Bundesgesetzen zugewiesenen Aufgaben die den zuständigen Behörden gemäß Art. 10 Abs. 5 und Art. 22 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und der Verordnung (EU) 2021/23 zukommenden Aufgaben und Befugnisse wahrzunehmen und die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes, der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und der Verordnung (EU) 2021/23 zu überwachen. (1a) Die FMA ist die Abwicklungsbehörde für die Zwecke dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) 2021/23. Soweit der FMA durch dieses Bundesgesetz oder durch die Verordnung (EU) 2021/23 abwicklungsbehördliche Aufgaben, Befugnisse und Pflichten eingeräumt werden, hat sie diese unter Einhaltung der organisatorischen Voraussetzungen gemäß Art. 3 der Verordnung (EU) 2021/23 wahrzunehmen und wird als „Abwicklungsbehörde“ bezeichnet. (1b) Das Bundesministerium für Finanzen ist das zuständige Ministerium für Österreich gemäß Art. 3 Abs. 8 der Verordnung (EU
§ 6 — Strafbestimmungen ↗ RIS
Strafbestimmungen § 6. (1) Wer als Verantwortlicher (§ 9 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991) einer zentralen Gegenpartei, einer finanziellen Gegenpartei oder einer nichtfinanziellen Gegenpartei gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 verstößt oder wer Clearingdienstleistungen ohne die erforderliche Zulassung nach Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erbringt oder wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Clearingmitglieds gegen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/23 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe von bis zu 150 000 Euro zu bestrafen. (2) Zur Verfolgung der in Abs. 1 genannten Übertretungen kann die FMA unbeschadet der Anwendung des § 3 Abs. 1 die in § 22b FMABG angeführten Befugnisse ausüben. (3) Die FMA hat regelmäßig Berichte über die Bewertung der Wirksamkeit der Strafbestimmungen gemäß Abs. 1, die keinen Zusammenhang mit der Verordnung (EU) 2021/23 aufweisen, zu veröffentlichen. Dabei hat die Verwendung personenbezogener Daten gemäß Art. 4 Nr. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Date
KI-Analyse · 2026-06-06 · 28 §§ im Datensatz