Konsularbeglaubigungsgesetz
KBeglG · BG · BGBl. I Nr. 95/2012 · in Kraft seit 2013-01-01
20/12 Urkunden · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz regelt, wie Konsulate Urkunden beglaubigen und Echtheitsvermerke anbringen. Das ist eine ermöglichende Infrastruktur, die Bürgern und Unternehmen den internationalen Rechtsverkehr erst erlaubt, und stützt sich auf völkerrechtliche Abkommen wie die Apostille. Es schränkt niemanden ein, sondern stellt eine Dienstleistung bereit. Das Gesetz bleibt bestehen.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — Anwendungsbereich ↗ RIS
Anwendungsbereich § 1. Dieses Bundesgesetz regelt die Vornahme von Beglaubigungen und die Anbringung sonstiger Vermerke auf Urkunden durch die Konsularbehörden.
§ 3 — Beglaubigungen ↗ RIS
Beglaubigungen § 3. (1) Beglaubigungen werden unter Beachtung des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung, BGBl. Nr. 27/1968, sowie des Bundesgesetzes über die Ausstellung der Apostille nach dem Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung, BGBl. Nr. 28/1968, und unbeschadet sonstiger völkerrechtlicher Regelungen in folgenden Fällen vorgenommen: (2) Die Überbeglaubigung eines Beglaubigungsvermerks auf einer öffentlichen Urkunde und die Beglaubigung einer öffentlichen Urkunde bestätigen lediglich die Echtheit der Unterschrift und des Amtssiegels sowie, falls völkerrechtliche Regelungen dies vorsehen, der Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner der Urkunde gehandelt hat. Die Beglaubigung der Unterschrift auf einer privaten Urkunde bestätigt lediglich die Echtheit dieser Unterschrift. (3) Bestehen Zweifel an der Echtheit einer Urkunde, an der inhaltlichen Richtigkeit einer ausländischen öffentlichen oder einer privaten Urkunde oder an der Echtheit einer Unterschrift, so kann die Konsularbehörde (4) Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit eines Beglaubigungsvermerks, an der Echtheit einer Urkund
§ 4 — Sonstige Vermerke ↗ RIS
Sonstige Vermerke § 4. (1) Die Vertretungsbehörden können bestätigen, dass (2) Vertretungsbehörden können nach Maßgabe der vorhandenen technischen Voraussetzungen die Übereinstimmung einer von der Vertretungsbehörde angefertigten elektronischen Kopie einer Urkunde mit dieser Urkunde durch eine Amtssignatur im Sinne des § 19 des E-Government-Gesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004, bestätigen, sofern die Bestätigung zur Verwendung in Österreich dient. (3) Auf die Erteilung von Vermerken gemäß Abs. 1 und Abs. 2 sind § 3 Abs. 2 und Abs. 4 sinngemäß anzuwenden. In einem Vermerk gemäß Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ist darauf hinzuweisen, dass die Bestätigung keine Beglaubigung darstellt.
KI-Analyse · 2026-06-06 · 11 §§ im Datensatz