Deregulierung, aber richtig

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Luftverkehr-Lärmimmissionsschutzverordnung

LuLärmIV · V · BGBl. II Nr. 364/2012 · in Kraft seit 2012-11-01

92 Luft- und Weltraumfahrt · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
20Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung schützt Anwohner von Flughäfen vor unzumutbarem Fluglärm durch konkrete Immissionsgrenzwerte und verpflichtet Flughafenbetreiber bei Überschreitung zur Übernahme von Schallschutzmaßnahmen. Fluglärm ist eine echte externe Belastung, der sich Anwohner nicht entziehen können; die Kostentragung durch den Verursacher ist sachgerecht. Die Regelung ist räumlich und anlassbezogen begrenzt und daher verhältnismäßig.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 2 — Immissionsschwellenwerte für Fluglärm ↗ RIS

Immissionsschwellenwerte für Fluglärm § 2. Für die Beurteilung von durch das Vorhaben bedingter unzumutbarer Belästigung der Nachbarn durch Fluglärm gelten folgende Immissionsschwellenwerte: 1. Tag: Antragstellung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014: LAeq Tag = 62 dB(A) Außenpegel, Antragstellung ab 1. Jänner 2015: LAeq Tag = 60 dB (A) Außenpegel 2. Nacht: Antragstellung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014: LAeq Nacht = 52 dB(A) Außenpegel LAmax = 6-mal 68 dB(A) Außenpegel Antragstellung ab 1. Jänner 2015 LAeq Nacht = 50 dB(A) Außenpegel LAmax = 6-mal 68 dB(A) Außenpegel.

§ 4 — Objektseitige Maßnahmen ↗ RIS

Objektseitige Maßnahmen § 4. (1) Werden die Immissionsschwellenwerte gemäß § 2 überschritten, sind zur Vorsorge gegen durch das Vorhaben bedingte Beeinträchtigungen von Nachbarn (§ 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000) Schallschutzmaßnahmen gemäß Abs. 2 für Räumlichkeiten, die zumindest überwiegend Wohn- oder Schlafzwecken dienen, vorzunehmen. Diese Maßnahmen sind bei jenen Wohneinheiten zu setzen, für die im Zeitpunkt der Kundmachung gemäß § 9 UVPG 2000 eine rechtskräftige Baubewilligung vorliegt. (2) Die für die Erteilung der Genehmigung gemäß dem UVP-G 2000 zuständige Behörde hat dem Zivilflugplatzhalter die Durchführung folgender Schallschutzmaßnahmen vorzuschreiben, soweit bestehende Fenster und Türen nicht ausreichenden Schutz gewähren: (3) Der Zivilflugplatzhalter hat den Eigentümer oder sonst Berechtigten von der beabsichtigten Durchführung der Schallschutzmaßnahmen gemäß Abs. 2 zu informieren. Der Anspruch auf Durchführung bleibt für den Eigentümer oder sonst Berechtigten für 36 Monate aufrecht. Wird die Zustimmung des Eigentümers oder des sonst Berechtigten zur Durchführung der im Abs. 2 genannten Schallschutzmaßnahmen oder zur Einholung dafür allenfalls erforderlicher Bewilligungen

KI-Analyse · 2026-07-15 · 9 §§ im Datensatz