IFI-Beitragsgesetz 2012
· BG · BGBl. I Nr. 90/2012 · in Kraft seit 2012-10-31
37/04 Internationale Finanzinstitutionen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieses Gesetz hat Österreichs einmalige Beiträge an internationale Finanzinstitutionen im Zuge der Wiederauffüllungen 2012 genehmigt. Die Umsetzungsperioden sind abgelaufen und die vorgesehenen Berichte erstattet. Das Gesetz hat keine operative Wirkung mehr.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Der Bund beteiligt sich an den Wiederauffüllungen der Mittel internationaler Finanzinstitutionen, bei denen die Republik Österreich Mitglied ist, mit folgenden Beträgen:
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Die Bundesministerin für Finanzen hat zur Mitte beziehungsweise am Ende der jeweiligen Umsetzungsperiode einen Bericht über die Tätigkeiten und Ergebnisse der im § 1 genannten internationalen Finanzinstitutionen zu erstellen. Dieser Bericht ist dem Nationalrat zur Kenntnisnahme zu übermitteln.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz