Deregulierung, aber richtig

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Übereinkommen über Computerkriminalität

· Vertrag – Multilateral · BGBl. III Nr. 140/2012 · in Kraft seit 2025-12-16

49/11 Internationale Sicherheit · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
12Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Übereinkommen über Computerkriminalität (Budapester Konvention) harmonisiert die Verfolgung von Cyberkriminalität. Der Kern ist legitim und betrifft schädigendes Verhalten.

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