Übereinkommen über Computerkriminalität
· Vertrag – Multilateral · BGBl. III Nr. 140/2012 · in Kraft seit 2025-12-16
49/11 Internationale Sicherheit · Gesamte Fassung im RIS ↗
BEIBEHALTEN
12Freiheitsgewinn (0–100)
Begründung
Das Übereinkommen über Computerkriminalität (Budapester Konvention) harmonisiert die Verfolgung von Cyberkriminalität. Der Kern ist legitim und betrifft schädigendes Verhalten.
Kategorien
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KI-Analyse · 2026-07-20 · 49 §§ im Datensatz