Deregulierung, aber richtig

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Abfallnachweisverordnung 2012

ANV 2012 · V · BGBl. II Nr. 341/2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 223/2023 · in Kraft seit 2023-07-31

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

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40Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Setzt die EU-Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG (CELEX 32008L0098) um; die Nachweis- und Begleitscheinpflichten für gefährliche Abfälle gehen auf EU-Vorgaben zurück.

Begründung

Der Kern ist berechtigt: Die Nachverfolgung gefährlicher Abfälle über Begleitscheine verhindert illegale Entsorgung und schützt so Dritte und die Umwelt. Die Verordnung verlangt aber sehr aufwendige Aufzeichnungen, Meldungen und eine siebenjährige Aufbewahrung für alle Abfallbesitzer. Was über die EU-Mindestvorgaben hinausgeht, sollte gestrichen und auf die elektronische Meldung im EDM-Register reduziert werden.

Kategorien

Reine BürokratieEU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 1 — 1. Abschnitt ↗ RIS

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Ziel § 1. Diese Verordnung legt zum Zweck der Nachvollziehbarkeit der umweltgerechten Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung von Abfällen gemäß den §§ 17 bis 19 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 – AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, Art und Form der Aufzeichnungen, Meldungen und Nachweisführungen fest. 12.04.2021 20008021 NOR40142826

§ 3 — 2. Abschnitt ↗ RIS

2. Abschnitt Allgemeine Aufzeichnungspflichten Inhalt und Form der Aufzeichnungen § 3. (1) Für jedes Kalenderjahr sind fortlaufende Aufzeichnungen (unter Angabe des Bezugszeitraumes) zu führen über (2) Die Aufzeichnungen sind so zu führen, dass die Nachvollziehbarkeit gemäß § 1 sichergestellt ist. Sie können formfrei geführt werden und sind von den übrigen Geschäftsbüchern und betrieblichen Aufzeichnungen getrennt zu führen. 14.07.2023 20008021 NOR40254221

§ 8 — 3. Abschnitt ↗ RIS

3. Abschnitt Begleitscheine im Sinn des § 18 Abs. 1 AWG 2002 Allgemeine Bestimmungen über Begleitscheine § 8. (1) Jeder Begleitschein ist mit der Bezeichnung „Begleitschein für gefährlichen Abfall und für POP-Abfall“ und durch Vergabe einer nur einmal zu vergebenden Begleitscheinnummer (eindeutige BS-Nr.) eindeutig zu kennzeichnen. Die Nummerierung der Begleitscheine kann jährlich neu begonnen werden. (2) Alle Eintragungen (einschließlich Ergänzungen) auf den Begleitscheinen sind gut leserlich mit dauerhafter Schrift vorzunehmen. Ist an einer Eintragung eine nachträgliche Änderung vorzunehmen, so darf dies nur so erfolgen, dass die ursprüngliche Eintragung leserlich bleibt. Kopien von Begleitscheinen sind zu kennzeichnen. (3) Für jede Abfallart ist ein gesonderter Begleitschein zu verwenden. Die Zusammenfassung mehrerer Begleitscheine zu einem gemeinsamen Transportpapier ist zulässig, wenn in diesem Transportpapier erstens die jeweiligen Begleitscheinnummern gemäß Abs. 1 mit den jeweils zugeordneten Abfallarten und Massen eindeutig verknüpft dargestellt sind und zweitens entweder die Inhalte gemäß Abs. 1 und den §§ 9 bis 11 in Verbindung mit Anhang 2 oder, falls zutreffend die Inha

§ 12 — Aufbewahrung des Begleitscheins ↗ RIS

Aufbewahrung des Begleitscheins § 12. (1) Der Übernehmer hat (2) Der Übergeber hat die gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 übermittelte Kopie des Begleitscheins oder die übermittelten Daten des Begleitscheins – vom Tag der Übergabe der Abfälle an gerechnet – mindestens sieben Jahre aufzubewahren. Eine Aufbewahrung in eingescannter (elektronischer) Form ist zulässig, wenn eine Sicherung der elektronischen Dokumente vor Datenverlust nach dem Stand der Technik erfolgt. 14.07.2023 20008021 NOR40254228

§ 14 ↗ RIS

Meldepflicht des Übernehmers § 14. (1) Der Übernehmer hat die Begleitscheindaten nach Maßgabe des Anhangs 2 Punkt 2 innerhalb von sechs Wochen nach der Übernahme der Abfälle an den Landeshauptmann zu melden. Die Meldung muss elektronisch im Wege des Registers gemäß § 22 Abs. 1 Z 2 AWG 2002 (2) Wenn die Streckengeschäftspartner auf einem einzigen Begleitschein angeführt sind, hat der Empfänger im Rahmen seiner Meldung gemäß Abs. 1 den Absender des Abfalls als Übergeber anzugeben und alle Streckengeschäftspartner zu nennen. Mit der Meldung durch den Empfänger gilt die Meldung der Streckengeschäftspartner als erfüllt. (3) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat 14.07.2023 20008021 NOR40254230

KI-Analyse · 2026-06-16 · 20 §§ im Datensatz