Aquakultur-Statistikverordnung 2012
· V · BGBl. II Nr. 344/2012 · in Kraft seit 2012-10-16
46/01 Bundesstatistikgesetz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung zwingt Aquakulturbetriebe, jaehrlich Fragebogen auszufuellen und Produktionsdaten zu melden, mit Auskunftspflicht und Strafdrohung. Das schuetzt keinen Dritten, sondern erfuellt eine EU-Statistikpflicht. Die EU-Vorgabe selbst bleibt bestehen, aber die nationale Ausgestaltung (Vollerhebung, Papier- und Online-Fragebogen, Strafbelehrung) sollte auf das von der EU geforderte Minimum gestrafft werden.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
Anordnung zur Erstellung der Statistik § 1. Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 762/2008 über die Vorlage von Aquakulturstatistiken durch die Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 788/96, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 1, gemäß dieser Verordnung Erhebungen durchzuführen und auf Grundlage der erhobenen Daten jeweils bis Jahresende eine Statistik über die Aquakulturproduktion zu erstellen.
§ 5 ↗ RIS
Erhebungsart § 5. Die Merkmale gemäß § 4 sind personenbezogen in der Art der Vollerhebung durch Befragung statistischer Einheiten gemäß § 2 zu erheben.
§ 6 ↗ RIS
Auskunftspflicht § 6. (1) Bei den Befragungen besteht Auskunftspflicht gemäß § 9 des Bundesstatistikgesetzes 2000. (2) Zur Auskunftserteilung sind jene natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechts verpflichtet, die eine statistische Einheit gemäß § 2 im eigenen Namen betreiben.
§ 8 ↗ RIS
Mitwirkungspflicht der Auskunftspflichtigen § 8. Die Auskunftspflichtigen gemäß § 6 sind verpflichtet, den Fragebogen der Bundesanstalt innerhalb von drei Wochen nach Erhalt vollständig und nach bestem Wissen auszufüllen und diesen innerhalb dieser Frist an die Bundesanstalt zu retournieren.
KI-Analyse · 2026-06-27 · 14 §§ im Datensatz