Deregulierung, aber richtig

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Aquakultur-Statistikverordnung 2012

· V · BGBl. II Nr. 344/2012 · in Kraft seit 2012-10-16

46/01 Bundesstatistikgesetz · Gesamte Fassung im RIS ↗

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30Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Setzt die unmittelbar geltende Verordnung (EG) Nr. 762/2008 ueber Aquakulturstatistiken um; die EU verlangt die Datenlieferung, nicht aber jedes nationale Verfahrensdetail.

Begründung

Die Verordnung zwingt Aquakulturbetriebe, jaehrlich Fragebogen auszufuellen und Produktionsdaten zu melden, mit Auskunftspflicht und Strafdrohung. Das schuetzt keinen Dritten, sondern erfuellt eine EU-Statistikpflicht. Die EU-Vorgabe selbst bleibt bestehen, aber die nationale Ausgestaltung (Vollerhebung, Papier- und Online-Fragebogen, Strafbelehrung) sollte auf das von der EU geforderte Minimum gestrafft werden.

Kategorien

Reine BürokratieEU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

Anordnung zur Erstellung der Statistik § 1. Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 762/2008 über die Vorlage von Aquakulturstatistiken durch die Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 788/96, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 1, gemäß dieser Verordnung Erhebungen durchzuführen und auf Grundlage der erhobenen Daten jeweils bis Jahresende eine Statistik über die Aquakulturproduktion zu erstellen.

§ 5 ↗ RIS

Erhebungsart § 5. Die Merkmale gemäß § 4 sind personenbezogen in der Art der Vollerhebung durch Befragung statistischer Einheiten gemäß § 2 zu erheben.

§ 6 ↗ RIS

Auskunftspflicht § 6. (1) Bei den Befragungen besteht Auskunftspflicht gemäß § 9 des Bundesstatistikgesetzes 2000. (2) Zur Auskunftserteilung sind jene natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechts verpflichtet, die eine statistische Einheit gemäß § 2 im eigenen Namen betreiben.

§ 8 ↗ RIS

Mitwirkungspflicht der Auskunftspflichtigen § 8. Die Auskunftspflichtigen gemäß § 6 sind verpflichtet, den Fragebogen der Bundesanstalt innerhalb von drei Wochen nach Erhalt vollständig und nach bestem Wissen auszufüllen und diesen innerhalb dieser Frist an die Bundesanstalt zu retournieren.

KI-Analyse · 2026-06-27 · 14 §§ im Datensatz