Deregulierung, aber richtig

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Lf-Landeslehrpersonen-ControllingV

LfLLCV · V · BGBl. II Nr. 338/2012 · in Kraft seit 2012-10-11

30/02 Finanzausgleich · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung verpflichtet die Länder zur monatlichen Übermittlung anonymisierter Personaldaten über land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer an den Bund, damit die Finanzausgleichsmittel ordnungsgemäß kontrolliert werden können. Das ist notwendige fiskalische Aufsicht im Bundesstaat ohne Auswirkung auf Bürgerfreiheiten. Die Verordnung hat keinen eigenständigen beschränkenden Charakter gegenüber Einzelpersonen.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 — 1. Abschnitt ↗ RIS

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich § 1. Diese Verordnung enthält nähere Bestimmungen über das Controlling im Hinblick auf die Personalausgaben an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen gemäß § 4 des Finanzausgleichsgesetzes 2008.

§ 3 — 2. Abschnitt ↗ RIS

2. Abschnitt Datenerbringung Datenübermittlung, Erhebungsstichtage und Berichtstermine § 3. (1) Die Länder haben dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Daten in der Darstellung gemäß der Anlage elektronisch so zu übermitteln, dass ein Datensatz einer Person entspricht (anonymisierte Individualdatensätze). Bei der Übermittlung ist das in der Anlage vorgesehene Datenformat zu verwenden. (2) Erhebungsstichtag ist der letzte Tag eines jeden Monats. Die zum jeweiligen Erhebungsstichtag erfassten Daten müssen spätestens am zehnten Tag des zweitfolgenden Monats übermittelt werden. (3) Vor der Übermittlung der Daten sind alle zur Gewährleistung der Richtigkeit erforderlichen Bearbeitungen im Datenbestand durchzuführen.

§ 5 — 3. Abschnitt ↗ RIS

3. Abschnitt Kontrolle Vergleich der Stellenpläne mit den erhobenen Daten § 5. (1) Als Grundlage für die Kontrolle im Hinblick auf die Personalausgaben an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen eines jeden Landes ist der vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen gemäß Art. IV Abs. 2 und 3 des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 316/1975 genehmigte Stellenplan heranzuziehen. (2) Die gemäß § 3 übermittelten Daten sind zur Information des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Personalausgaben an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen und insbesondere dazu zu verwenden, um den genehmigten Stellenplan eines jeden Landes mit den tatsächlichen Gegebenheiten vergleichen zu können.

KI-Analyse · 2026-07-15 · 10 §§ im Datensatz