Parameterverordnung - Krankenanstaltenfinanzierung
· V · BGBl. II Nr. 329/2012 · in Kraft seit 2013-01-01
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung legt den Parameter für den variablen Auszahlungsbereich der Krankenanstaltenfinanzierung nach dem BHG 2013 fest. Sie ist ein notwendiges Instrument der gesetzlich vorgesehenen flexiblen Budgetsteuerung im Gesundheitsbereich.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Als Parameter für den variablen Bereich der Krankenanstaltenfinanzierung (§ 1 Z 4 der Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Festlegung der Bereiche, in denen variable Auszahlungsgrenzen zulässig sind, BGBl. II Nr. 325/2012) werden die Auszahlungen für Zweckzuschüsse nach dem Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG), BGBl. Nr. 1/1957, in der Untergliederung 24 festgelegt.
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Der Auszahlungsrahmen ändert sich in dem Ausmaß, in dem die Zweckzuschüsse nach dem KAKuG durch die Entwicklung der Abgabenaufkommen, die deren gesetzlich festgelegte Bemessungsgrundlage bilden, zu ändern sind.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz