Deregulierung, aber richtig

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Parameterverordnung – Haftungen

· V · BGBl. II Nr. 331/2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 253/2016 · in Kraft seit 2016-09-15

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
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Begründung

Die Verordnung definiert den Mechanismus, nach dem der variable Auszahlungsrahmen für Bundeshaftungen entsprechend tatsächlich eingetretener Haftungsfälle angepasst wird. Sie ist notwendige Ausführungsregelung für die Haushaltspuffer-Mechanik des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 und wurde 2016 aktualisiert.

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Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Der Auszahlungsrahmen der variablen Auszahlungen im Bereich der Haftungen (§ 1 Z 6 der Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Festlegung der Bereiche, in denen variable Auszahlungsgrenzen zulässig sind, BGBl. II Nr. 325/2012) ändert sich in jenem Ausmaß, in dem Auszahlungen auf Grund der von der Bundesministerin für Finanzen gemäß § 82 BHG 2013 oder besonderen bundesgesetzlichen Ermächtigungen übernommenen Haftungen – mit Ausnahme jener aus Ausfallsbürgschaften (§ 1356 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches) – notwendig werden. 12.04.2018 20008008 NOR40186767

§ 2 ↗ RIS

§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft; sie ist jedoch erstmals bei der Erstellung des Bundesfinanzrahmengesetzes für die Finanzjahre 2013 bis 2016 anzuwenden. (2) Die Verordnung BGBl. II Nr. 326/2009 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 mit der Maßgabe außer Kraft, dass sie noch bei Vollziehung des § 122 Abs. 3 BHG 2013 anzuwenden ist. (3) § 1 in der Fassung BGBl. II Nr. 253/2016 tritt mit 30. April 2016 in Kraft.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz