Deregulierung, aber richtig

← Alle Gesetze

Parameterverordnung – Pensionsversicherung

· V · BGBl. II Nr. 326/2012 · in Kraft seit 2013-01-01

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
2Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung legt den Parameter für den variablen Auszahlungsbereich der gesetzlichen Pensionsversicherung nach dem BHG 2013 fest. Sie ist ein notwendiges Instrument der flexiblen Haushaltssteuerung im Pensionssystem.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Für den variablen Bereich der gesetzlichen Pensionsversicherung (§ 1 Z 1 der Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Festlegung der Bereiche, in denen variable Auszahlungsgrenzen zulässig sind, BGBl. II Nr. 325/2012) wird als Parameter der Saldo jener Erträge und Aufwendungen der gesetzlichen Pensionsversicherung festgelegt, die für die Ermittlung der Auszahlungen der Untergliederung 22 unter Anwendung der geltenden Rechtslage maßgeblich sind.

§ 2 ↗ RIS

§ 2. (1) Der Auszahlungsrahmen ändert sich in dem Ausmaß, in dem sich der Wert des Parameters ändert. (2) Werden Abrechnungen aus Vorjahren beglichen, so verändert sich der Auszahlungsrahmen in dem sich aus den Abrechnungen ergebenden Ausmaß.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz