Deregulierung, aber richtig

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Parameterverordnung – Arbeitslosenversicherung

· V · BGBl. II Nr. 327/2012 · in Kraft seit 2013-01-01

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
2Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung legt den Parameter für den variablen Auszahlungsbereich der Arbeitslosenversicherung nach dem BHG 2013 fest und wurde zuletzt 2022 aktualisiert. Sie ist ein notwendiges Instrument der gesetzlich vorgesehenen flexiblen Haushaltsführung.

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Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. (1) Die Summe der Auszahlungen für Leistungen nach § 6 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, und die Auszahlungen für Versicherungen, die Beziehern dieser Leistungen gewährt werden, werden als Parameter für den variablen Bereich der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung (§ 1 Z 2 der Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Festlegung der Bereiche, in denen variable Auszahlungsgrenzen zulässig sind, BGBl. II Nr. 325/2012) festgelegt. (2) Ab dem Finanzjahr 2011 gehören zu den Auszahlungen gemäß Abs. 1 auch jene für Beihilfen bei Kurzarbeit gemäß § 37b des Arbeitsmarktservicegesetzes (AMSG), BGBl. Nr. 313/1994, sowie für Beihilfen bei Kurzarbeit mit Qualifizierung gemäß § 37c AMSG, wobei die Auszahlungen im Jahr 2015 30 Mio. € und in den Jahren 2016 bis 2019 jeweils 20 Mio. € nicht übersteigen dürfen. Im Jahr 2020 dürfen die Auszahlungen den Betrag von 12 Mrd. €, in den Jahren 2021 und 2022 den Betrag von je 7 Mrd. €, im Jahr 2023 den Betrag von 1 Mrd. € und ab dem Finanzjahr 2024 den Betrag von jährlich 20 Mio. € nicht übersteigen. (3) Im Finanzjahr 2013 gehören zu den Auszahlungen gemäß Abs. 1 auch jene für Aktivierungsbeihil

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Der Auszahlungsrahmen ändert sich in dem Ausmaß, in dem sich der Wert des Parameters ändert.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz