Bäderhygieneverordnung 2012
BHygV 2012 · V · BGBl. II Nr. 321/2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 115/2026 · in Kraft seit 2026-05-12
82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung regelt die Wasser- und Hygienequalität in öffentlich zugänglichen Bädern, Whirlwannen, Saunen und Badeteichen und schützt Badegäste vor Infektionen und chemischen Gefahren. Das ist ein echter Schutz Dritter vor ernster Gesundheitsgefahr und gehört zum berechtigten Kern staatlicher Aufgaben. Kritikwürdig ist nur, dass sie stellenweise exakte Mittel vorschreibt (etwa Filterkorngrößen und Durchflussformeln), wo Ergebnisvorgaben zur Wasserqualität genügen würden; solche Detailvorschriften sollten zu Leistungsstandards vereinfacht werden.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Anl. 3 — Anlage 3 ↗ RIS
Anlage 3 (zu den §§ 39, 40 und 54) Zugelassene Desinfektionsmittel (Wirkstoffe) A. Für Wasser von Becken, mit Ausnahme von Warmsprudelbecken: Hypochlorige Säure1, gebildet im Badewasser aus Natriumdichlorisocyanurat oder Trichlorisocyanursäure. (Hinweis: in Tablettenform stehen üblicherweise Calciumhypochlorit, Natriumdichlorisocyanurat und Trichlorisocyanursäure zur Verfügung) B. Für Wasser von Warmsprudelbecken: Hypochlorige Säure1, gebildet C. Zur desinfizierenden Spülung der Filter: D. Zur Füllwasserchlorung und Spüldesinfektion von Warmsprudelwannen: Hypochlorige Säure1, gebildet im Wannenwasser aus Calciumhypochlorit, Natriumhypochlorit oder Natriumdichlorisocyanurat. 1 konform mit den biozidrechtlichen Vorschriften gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (gelistet unter „Active Chlorine“), vgl. § 39. Watbecken, Tretbecken 13.05.2026 20008002 NOR40277793
§ 1 — 1. Abschnitt ↗ RIS
1. Abschnitt Allgemeines Anwendungsbereich § 1. (1) Diese Verordnung ist, soweit die Abs. 2 bis 4 nichts anderes bestimmen, auf Bäder, Warmsprudelwannen, Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbäder, Bäder an Oberflächengewässern und Kleinbadeteiche anzuwenden. (2) Die §§ 44, 59 und 86 sind auf gewerbliche Betriebsanlagen, die der Genehmigungspflicht gemäß § 74 der Gewerbeordnung 1994 unterliegen, nicht anzuwenden. Mit Ausnahme des jeweils ersten Satzes sind die §§ 45, 60, 66, 68 und 87 auf gewerbliche Betriebsanlagen, die der Genehmigungspflicht gemäß § 74 der Gewerbeordnung 1994 unterliegen, im Rahmen der Überwachungsbestimmungen gemäß § 338 der Gewerbeordnung 1994 sinngemäß anzuwenden. (3) Diese Verordnung ist - mit Ausnahme der §§ 44 und 86 und der sinngemäßen Anwendung der §§ 45, 60 und 66 im Rahmen der sanitären Aufsicht - auf Becken und Warmsprudelwannen, die mit Wasser aus einem ortsgebundenen natürlichen Heilvorkommen befüllt und in Einrichtungen auf den Gebieten der natürlichen Heilvorkommen und des Kurortewesens oder der Heil- und Pflegeanstalten betrieben werden, mit der Maßgabe anzuwenden, dass Abweichungen gegenüber dieser Verordnung zulässig sind, sofern sie durch die natü
§ 5 — B. Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit in Becken ↗ RIS
B. Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit in Becken Füllwasser § 5. (1) Das Füllwasser muss folgenden Anforderungen entsprechen: (2) Bei begründetem Verdacht sind weitere mikrobiologische und chemische Parameter in die Untersuchungen mit einzubeziehen. (3) Sofern das Wasser den Anforderungen gemäß Abs. 1 nicht entspricht, ist von der oder dem Sachverständigen der Hygiene eine Bewertung vorzunehmen, ob die Abweichungen für eine Eignung als Füllwasser toleriert werden können oder eine Aufbereitung des Wassers notwendig ist. 13.05.2026 20008002 NOR40277707
§ 14 — Zugelassene Aufbereitungsverfahren ↗ RIS
Zugelassene Aufbereitungsverfahren § 14. Zur Aufbereitung des Beckenwassers sind folgende Aufbereitungsverfahren zugelassen:
KI-Analyse · 2026-07-20 · 122 §§ im Datensatz