Verwendung von Erlösen veräußerter Ehrengeschenke
· V · BGBl. II Nr. 315/2012 · in Kraft seit 2012-10-01
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948 · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das BDG verpflichtet oberste Bundesorgane, Verordnungen über die Verwendung von Erlösen aus verkauften Ehrengeschenken zu erlassen. Diese Verordnung erfüllt diesen gesetzlichen Auftrag für das Innenministerium und ist Teil einer legitimen Antikorruptionsregelung.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 § 1 ↗ RIS
§ 1. Vereinnahmte Erlöse aus Veräußerungen von Ehrengeschenken, die Bediensteten im Bereich des Bundesministeriums für Inneres übergeben wurden, hat die Bundesministerin für Inneres zur Linderung von Notlagen zu verwenden, in die Bedienstete im Bereich des Bundesministeriums für Inneres unverschuldet geraten sind.
Art. 1 § 2 ↗ RIS
§ 2. Auf Grund des § 1 erwächst niemandem ein Rechtsanspruch.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz