Deregulierung, aber richtig

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Datenformat- und VerbrauchsinformationsdarstellungsVO 2012

DAVID-VO 2012 · V · BGBl. II Nr. 313/2012 · in Kraft seit 2012-09-25

58/02 Energierecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
15Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden.

Begründung

Die Verordnung setzt Anforderungen der EU-Strombinnenmarktrichtlinie 2019/944 um und regelt die Weitergabe von Smart-Meter-Daten vom Netzbetreiber an den Lieferanten sowie die Verbrauchsinformation für Endkunden. In einem natürlichen Monopolnetzbereich ist Datentransparenz sachlich gerechtfertigt und bekämpft eine reale Informationsasymmetrie zugunsten der Verbraucher. Kein offensichtliches österreichisches Gold-Plating über die EU-Anforderungen hinaus erkennbar.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 1 — Regelungsgegenstand ↗ RIS

Regelungsgegenstand § 1. (1) Diese Verordnung bestimmt die Anforderungen an die gemäß § 84a Abs. 2 ElWOG 2010 vom Netzbetreiber dem Lieferanten zur Verfügung zu stellenden Daten sowie den Detaillierungsgrad und die Form der Bereitstellung der Verbrauchs- und Stromkosteninformation gemäß §§ 81a Abs. 1 und 2, § 81b und 84 Abs. 7 ElWOG 2010. (2) Personenbezogene Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form anzuwenden.

§ 2 — Übermittlung der Daten vom Netzbetreiber an den Lieferanten ↗ RIS

Übermittlung der Daten vom Netzbetreiber an den Lieferanten § 2. (1) Die täglich erhobenen Verbrauchsdaten jener Endverbraucher, deren Verbrauch mithilfe eines intelligenten Messgerätes gemessen wird, sind dem Lieferanten monatlich vom Netzbetreiber in einem von der Regulierungsbehörde vorgegebenen einheitlichen Format unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 5. des darauffolgenden Kalendermonats zu übermitteln. (2) Es ist sicherzustellen, dass die Daten nach dem Stand der Technik vor dem Zugriff Dritter geschützt sind. Die Übermittlung der Daten hat verschlüsselt zu erfolgen.

§ 5 — Anforderungen zur Darstellung der Verbrauchs- und Stromkosteninformation durch den Lieferanten ↗ RIS

Anforderungen zur Darstellung der Verbrauchs- und Stromkosteninformation durch den Lieferanten § 5. (1) Der Lieferant hat dem Endverbraucher, dessen Verbrauch mithilfe eines intelligenten Messgerätes gemessen wird, eine monatliche Verbrauchs- und Stromkosteninformation kostenlos zu senden. Die Anforderungen gemäß § 3 Z 1 lit. c und d sind dabei zu berücksichtigen. (2) Auf dessen Verlangen ist dem Endverbraucher die Information kostenlos in Papierform zu übermitteln.

§ 7 — Verbrauchs- und Stromkosteninformation für Endverbraucher ohne intelligentes Messgerät ↗ RIS

Verbrauchs- und Stromkosteninformation für Endverbraucher ohne intelligentes Messgerät § 7. (1) Jenen Endverbrauchern, deren Verbrauch nicht mithilfe eines intelligenten Messgerätes gemessen wird, ist mit der Rechnung eine detaillierte Verbrauchs- und Stromkosteninformation zu übermitteln, die den Anforderungen gemäß § 6 Z 1 bis Z 5 zu entsprechen hat. (2) Bei einer quartalsweisen Bekanntgabe des Zählerstandes ist eine Verbrauchs- und Stromkosteninformation zu übermitteln, die den Anforderungen gemäß § 6 Z 1, 3, 4 und 5 zu entsprechen hat.

KI-Analyse · 2026-07-15 · 10 §§ im Datensatz