Ehrengeschenkeverordnung
· V · BGBl. II Nr. 312/2012 · in Kraft seit 2012-09-22
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948 · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung regelt, wie Erlöse aus verkauften Ehrengeschenken an Bedienstete des Verkehrsministeriums für Notlagenhilfe verwendet werden. Diese stark interne Verwaltungsdetailregel hätte durch eine einfache interne Dienstanweisung geregelt werden können. Als eigene Bundesverordnung ohne nachvollziehbaren öffentlichen Mehrwert ist sie entbehrlich.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Vereinnahmte Erlöse aus Veräußerungen von Ehrengeschenken, die Bediensteten im Bereich des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie übergeben wurden, sind nach Anhörung des jeweils zuständigen Personalvertretungsorganes zur Linderung von Notlagen zu verwenden, in die Bedienstete aus dem Bereich der jeweils vereinnahmenden Dienstbehörde unverschuldet geraten sind.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz