Veterinärrechtliche Anforderungen beim innerstaatlichen Inverkehrbringen von Samen, Eizellen und Embryonen
(VetSEE-VO) · V · BGBl. II Nr. 310/2012 · in Kraft seit 2012-10-01
86/01 Veterinärrecht allgemein · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Der Kern ist berechtigt: Bei Samen, Eizellen und Embryonen von Nutztieren droht die Verbreitung von Tierseuchen, das schadet Dritten. Die Verordnung errichtet dafür aber ein volles Zulassungs- und Verbotsregime mit zahlreichen Kennzeichnungs-, Lieferschein- und Rücknahmepflichten. Hier sollte vom strengen Bewilligungs- und Abgabeverbot auf eine einfachere Registrierung mit nachgelagerter Haftung und auf das für den Seuchenschutz wirklich Nötige zurückgenommen werden.
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Belegende Paragraphen
§ 3 — Zulassung und behördliche Genehmigung ↗ RIS
Zulassung und behördliche Genehmigung § 3. (1) Besamungsstationen, Samendepots und Embryo-Entnahmeeinheiten bedürfen einer veterinärbehördlichen Zulassung (§ 3 Abs. 2 TGG). Die Zulassung ist mit Bescheid zu erteilen, wenn die Antragstellerin bzw. der Antragsteller nachweist, dass die Anforderungen gemäß der Anlage erfüllt werden. Nach erfolgter Zulassung hat die Behörde die Erfassung der Einrichtung im Veterinärinformationssystem (VIS) unverzüglich vorzunehmen. (2) Eine Einrichtung, die entsprechend den Vorgaben des § 13 der Veterinärbehördlichen Binnenmarktverordnung 2008 – BVO 2008, BGBl. II Nr. 473, zugelassen ist, gilt als zugelassen im Sinne dieser Verordnung. (3) Abweichend von Abs. 2 bedürfen Einrichtungen, die gemäß § 12 Rinderembryonen national verbringen wollen, auch dann einer Zulassung nach dieser Verordnung, wenn sie bereits nach den Vorgaben des § 13 BVO 2008 zugelassen sind. (4) Einer gesonderten behördlichen Genehmigung bedarf (5) Eine Genehmigung nach Abs. 4 kann gemeinsam mit der Zulassung nach Abs. 1 oder auch nachträglich erfolgen.
§ 6 — Bestimmungen für das Inverkehrbringen und Abgabe von Samen ↗ RIS
Bestimmungen für das Inverkehrbringen und Abgabe von Samen § 6. (1) Samen darf nur von zugelassenen Besamungsstationen und Samendepots an andere zugelassene Einrichtungen in Verkehr gebracht oder an Verbraucherinnen und Verbraucher abgegeben werden. (2) Samen darf innerhalb des Bundesgebietes nur dann in Verkehr gebracht oder abgegeben werden, wenn dieser: (3) Samensendungen muss während der Beförderung ein Lieferschein angeschlossen sein. Der Lieferschein hat zumindest Informationen zu enthalten, aus denen die Einrichtung(en) mit Zulassungsnummer (Herkunftsort, Bestimmungsort) bzw. die Verbraucherin oder der Verbraucher (Name und Anschrift, sowie eine allfällige LFBIS-Nr.), Datum der Lieferung, Gesamtsumme der gelieferten Portionen, die Anzahl der Portionen je Spendertier sowie dessen Identifikation und das Entnahmedatum hervorgeht. Die verbringende oder abgebende zugelassene Einrichtung (Abs. 1) hat Kopien der Lieferscheine chronologisch geordnet für mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Diese sind der Behörde jederzeit auf Verlangen im Original bzw. in Kopie und, sofern sie in elektronischer Form vorliegen, auch in dieser Form kostenfrei vorzulegen. (4) Die Eintragung des Entnahm
§ 7 — Verbot für das Inverkehrbringen und die Abgabe von Samen ↗ RIS
Verbot für das Inverkehrbringen und die Abgabe von Samen § 7. (1) Jede Form des Inverkehrbringens und die Abgabe von Samen durch andere als zugelassene Einrichtungen ist verboten. (2) Verbraucherinnen und Verbraucher dürfen Samen nur für die unmittelbare Anwendung am Tier (Besamung) durch befugte Anwenderinnen bzw. Anwender verwenden. Eine Weitergabe an Dritte ist nicht zulässig. (3) Tiefgefriersamen, der an Verbraucherinnen und Verbraucher abgegeben wurde, darf an Einrichtungen nur zum Zweck der Entsorgung zurückgegeben werden. Die Einrichtungen sind zur Rücknahme verpflichtet. Bei der Rücknahme ist für abgegebene Tiefgefrierpailletten ein Rücknahmeschein auszustellen. Aus diesem Rücknahmeschein müssen Datum der Rücknahme, Anzahl und Identität der Spendertiere hervorgehen. Bei der Entsorgung von nicht mehr zur Anwendung bestimmtem Samen sind die Vorgaben des Tiermaterialiengesetzes – TMG, BGBl. I Nr. 141/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 3/2009, zu beachten. Die Entsorgungskosten können von der Einrichtung auf die den Samen zurückgebende Person übertragen werden.
§ 13 — Verbot des in Inverkehrbringens von Eizellen und Embryonen ↗ RIS
Verbot des in Inverkehrbringens von Eizellen und Embryonen § 13. (1) Tierärztinnen und Tierärzte dürfen Embryonen nur für die unmittelbare Anwendung am Tier (Embryoübertragung) verwenden und nicht an andere weitergeben. (2) Embryonen dürfen nur von zugelassenen Einrichtungen in Verkehr gebracht werden. Jede andere Form des Inverkehrbringens von Embryonen (z.B. aus Hofcontainern) ist verboten. (3) Embryonen, die an Verbraucherinnen und Verbraucher abgegeben wurden, dürfen an Einrichtungen nur zum Zweck der Entsorgung zurückgegeben werden. Die Einrichtungen sind zur Rücknahme verpflichtet. Bei der Rücknahme ist für abgegebene Behältnisse ein Rücknahmeschein auszustellen. Aus diesem Rücknahmeschein müssen Datum der Rücknahme, Anzahl und Identität der Spendertiere hervorgehen. Bei der Entsorgung von nicht mehr zur Anwendung bestimmten Embryonen sind die Vorgaben des TMG zu beachten. Die Entsorgungskosten können von der Einrichtung auf die die Embryonen zurückgebende Person übertragen werden.
§ 16 — 4. Abschnitt ↗ RIS
4. Abschnitt Maßnahmen bei Gefahr einer Seuchenverbreitung Anwendungsverbot und Informationspflicht § 16. (1) Verdächtige Erzeugnisse gemäß § 2 Z 24 dürfen nicht in Verkehr gebracht, nicht abgegeben und nicht angewendet werden. Diese Erzeugnisse sind gemäß § 10 TMG unverzüglich zu entsorgen. (2) Jede Person oder Einrichtung, die Erzeugnisse in Verkehr bringt, abgibt oder anwendet, hat, sobald sie von Umständen Kenntnis erlangt, die darauf schließen lassen, dass es durch sie zur Übertragung eines Tierseuchenerregers oder eines Erregers einer sonstigen veterinärrechtlich geregelten Krankheit kommen kann, unbeschadet sonstiger Anzeigeverpflichtungen, alle ihr bekannten Handelsbeteiligten und die Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich zu informieren. (3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den Bundesminister für Gesundheit im Wege des Landeshauptmannes zu informieren.
KI-Analyse · 2026-06-16 · 26 §§ im Datensatz