Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2013
GSNE-VO 2013 · V · BGBl. II Nr. 309/2012 · in Kraft seit 2013-01-01
58/02 Energierecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung legt die Entgelte für die Nutzung der Gasnetze fest. Gasnetze sind natürliche Monopole, bei denen ohne Regulierung überhöhte Preise drohen; die Tarifsetzung durch die Regulierungsbehörde folgt zudem direkten EU-Vorgaben. Das ist ein echtes Marktversagen, das der Markt nicht selbst löst, daher bleibt die Entgeltregulierung.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — 1. Teil ↗ RIS
1. Teil Allgemeines Regelungsgegenstand § 1. (1) Diese Verordnung bestimmt die folgenden Systemnutzungsentgelte für das Fernleitungsnetz: (2) Diese Verordnung bestimmt das Verfahren der Kostenwälzung gemäß § 83 Abs. 3 GWG 2011, der Verrechnungsmodalitäten der Systemnutzungsentgelte, die Ausgleichszahlungen zwischen den Netzbetreibern eines Netzbereichs, das Entgelt für die Erfüllung der Aufgaben eines Verteilergebietsmanagers für die Verteilergebietsmanager der Verteilergebiete Ost, Tirol und Vorarlberg sowie die folgenden Systemnutzungsentgelte für das Verteilernetz: 05.05.2022 20007992 NOR40244009
§ 3 — 2. Teil ↗ RIS
2. Teil Systemnutzungsentgelte im Fernleitungsnetz Netznutzungsentgelt für Einspeiser und Entnehmer § 3. (1) Für das Netznutzungsentgelt für die Einspeisung in das bzw. für die Ausspeisung aus dem Fernleitungsnetz werden auf Grundlage der Referenzpreismethode sowie des Abschnittes zu mengenbasierten Fernleitungsentgelte gemäß Anlage 3 Entgelte bestimmt. Kapazitätsbasierte Netznutzungsentgelte sind, sofern nicht besonders ausgewiesen, in EUR/kWh/h pro Jahr und pro Ein- bzw. Ausspeisepunkt angegeben und sind vom Netzbenutzer auch dann zu entrichten, wenn die gebuchte Kapazität nicht oder nur teilweise oder für den Transport von erneuerbarem oder kohlenstoffarmem Gas nominiert wird. Mengenbasierte Netznutzungsentgelte sind, sofern nicht besonders ausgewiesen, in EUR/MWh und pro Ein- bzw. Ausspeisepunkt angegeben. Mengenbasierte Netznutzungsentgelte gelten für alle Arten der Kapazität (feste, frei zuordenbare Kapazität, unterbrechbare Kapazität, dynamisch zuordenbare Kapazitäten) in gleichem Ausmaß und werden auf Basis der tatsächlichen Nutzung von vertraglich vereinbarter Kapazität an den Netzbenutzer verrechnet. (2) Das Netznutzungsentgelt für die Einspeisung in das Fernleitungsnetz
§ 10 — Netznutzungsentgelt für Endverbraucher und Netzbetreiber ↗ RIS
Netznutzungsentgelt für Endverbraucher und Netzbetreiber § 10. (1) Für das von Endverbrauchern sowie von Netzbetreibern innerhalb von Netzbereichen zu entrichtende Netznutzungsentgelt im Verteilernetz gemäß § 73 Abs. 2 GWG 2011 werden Entgelte, bestimmt, die, sofern nicht besonders ausgewiesen, in Cent/kWh pro Zählpunkt für den Arbeitspreis bzw. Cent/kWh/h pro Jahr und pro Zählpunkt für den Leistungspreis oder als Pauschale in Cent/Monat pro Zählpunkt angegeben werden. Für Anlagen, die an die Netzebene 1 angeschlossen sind, gelten die Entgelte der Netzebene 2. Ein Wechsel von Netzebene 3 auf Netzebene 2 für bereits an das Netz angeschlossene Anlagen ist nur zulässig, wenn aufgrund einer für den Betrieb der Anlage notwendigen technischen Änderung nachweislich ein Übergabedruck größer 6 bar erforderlich wird. (2) Wird die verbrauchte Gasmenge im Normzustand gemessen, wird die Energiemenge als Produkt aus Normvolumen und Verrechnungsbrennwert gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 ermittelt. (3) Wird die verbrauchte Gasmenge im Betriebszustand gemessen, erfolgt die Ermittlung des Normvolumens nach den technischen Methoden der ÖVGW Richtlinie G O110, Ausgabe Februar 2022. Der Luftdruck (pamb) in einer
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