Deregulierung, aber richtig

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Änderungen des Verlaufes der gemeinsamen Staatsgrenze Österreich (Tschechische R)

· Vertrag – Tschechische R · BGBl. III Nr. 136/2012 · in Kraft seit 2012-12-01

19/02 Staatsgrenzen · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Der Vertrag legt den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze in zwei Abschnitten neu fest. Das ist eine klassische, notwendige völkerrechtliche Grenzregelung.

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Belegende Paragraphen

Art. 1 — ABSCHNITT I ↗ RIS

ABSCHNITT I Änderungen des Verlaufes der gemeinsamen Staatsgrenze in den Grenzabschnitten X und XI Artikel 1 (1) Abweichend von der Regelung des Artikels 1 und der Anlage 7 des Staatsgrenzvertrages wird der Verlauf der Staatsgrenze bestimmt: 1. im Grenzabschnitt X vom Grenzzeichen X/41-06 bis zum Grenzzeichen XI C – Thaya-Damm – (österreichische Gemeinde Bernhardsthal, politscher Bezirk Mistelbach, einerseits und tschechische Gemeinde Břeclav, Bezirk Břeclav, andererseits) durch die Anlage 1; 2. im Grenzabschnitt XI vom Grenzzeichen XI bis zum Schnittpunkt der Staatsgrenze in der Thaya mit der Geraden, die durch die Standorte der Grenzzeichen XI/6/1 und XI/6/2 bestimmt ist – Thayadurchstiche – (österreichische Gemeinden Bernhardsthal und Rabensburg, politscher Bezirk Mistelbach, sowie Hohenau an der March, politscher Bezirk Gänserndorf, einerseits und tschechische Gemeinden Břeclav und Lanžhot, Bezirk Břeclav, andererseits) unbeschadet der Regelungen des Artikels 3, Absätze 1 bis 3 des Staatsgrenzvertrages durch die Anlage 2. (2) Die Anlagen 1 und 2 sind Bestandteile dieses Vertrages. Die Anlagen bestehen aus je einer Grenzbeschreibung, einem Grenzplan, einem Situationsplan (samt F

KI-Analyse · 2026-07-20 · 8 §§ im Datensatz