Pflegedienstleistungsstatistik-Verordnung 2012
PDStV 2012 · V · BGBl. II Nr. 302/2012 · in Kraft seit 2012-09-13
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung verpflichtet die Laender und Pflegedienstleister allein dazu, Daten fuer eine bundesweite Pflegestatistik zu liefern. Sie schuetzt niemanden vor Schaden, sondern erzeugt nur Melde- und Erhebungsaufwand und einen festen jaehrlichen Kostenersatz von 65.000 Euro an die Statistik Austria. Solche reinen Statistikpflichten sollten auf das absolut Noetige reduziert oder durch ohnehin vorhandene Verwaltungsdaten ersetzt werden.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — Gegenstand ↗ RIS
Gegenstand § 1. Diese Verordnung regelt den Umfang und die Art der von den Ländern an die Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermittelnden Daten zur Einrichtung und Führung einer Pflegedienstleistungsdatenbank zum Zweck der Erstellung von Pflegedienstleistungsstatistiken und von weiterführenden statistischen Auswertungen im Auftrag des Bundesministers/der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz gemäß § 5 PFG. 14.01.2019 20007987 NOR40211319
§ 3 — Erhebungsmerkmale ↗ RIS
Erhebungsmerkmale § 3. Die Länder haben in den einzelnen Pflege- und Betreuungsdiensten folgende Merkmale als Aggregat zu erheben und zu übermitteln: Pflegedienst, Casemanagement, Pflegeperson 14.01.2019 20007987 NOR40211321
§ 8 — Mitwirkungspflicht ↗ RIS
Mitwirkungspflicht § 8. Die Länder können Leistungserbringer als Dritte mit der Wahrnehmung der Verpflichtungen aus § 3 dieser Verordnung betrauen. Die Leistungserbringer sind verpflichtet, die für die Erstellung der Statistik erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen.
§ 11 — Kostenersatz ↗ RIS
Kostenersatz § 11. Der Bundesminister/Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz hat der Bundesanstalt Statistik Österreich den mit den Erhebungen, der Führung der Datenbank und der Erstellung der Statistiken nach dieser Verordnung verbundenen Aufwand gemäß § 32 des Bundesstatistikgesetzes 2000 abzugelten. Der pauschale Kostenersatz dafür beträgt ab dem Berichtsjahr 2011 65 000 Euro. Der genannte Kostenersatz ist auf der Basis des von der Bundesanstalt ermittelten „Verbraucherpreisindex 2010“ (bzw. des allenfalls an dessen Stelle tretenden Index) wertgesichert, wobei die Indexzahl für den Monat Jänner 2012 die Ausgangsbasis bildet. Diese Wertsicherungsklausel wird nur jeweils dann angewendet, wenn durch ihre Anwendung eine Erhöhung oder Verminderung des Kostenersatzes um mindestens 5 % eintritt. Der bei einer solchen Anwendung der Wertsicherungsklausel zugrundeliegende Indexwert gilt dann für die nächste Berechnung als Basiszahl. Die Bezahlung erfolgt in zwei Teilraten. Die erste Rate ist bis 31. Dezember des Berichtsjahres im Ausmaß von 50 % des Gesamtbetrages zu leisten, die zweite Rate ist bis 31. Dezember des auf das Berichtsjahr folgenden Jahre
KI-Analyse · 2026-06-27 · 14 §§ im Datensatz