Deregulierung, aber richtig

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Einbeziehung in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung

· V · BGBl. II Nr. 300/2012 · in Kraft seit 2012-09-11

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
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Begründung

Diese Verordnung bezieht die Mitglieder der Österreichischen Wasserrettung Landesverband Burgenland in die gesetzliche Unfallversicherung ein. Ehrenamtliche Rettungskräfte, die ihr Leben für andere einsetzen, erhalten damit einen grundlegenden Schutz bei Verletzungen im Einsatz. Das ist ein verhältnismäßiger und legitimer staatlicher Beitrag zum Schutz von Freiwilligen im öffentlichen Interesse.

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Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Die Mitglieder des Vereins „Österreichische Wasserrettung Landesverband Burgenland (ÖWR Burgenland)“ werden in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung nach § 22a ASVG einbezogen. 08.07.2021 20007983 NOR40142288

§ 0 ↗ RIS

Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über eine Einbeziehung in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung StF: BGBl. II Nr. 300/2012 Auf Grund des § 22a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 76/2012, wird verordnet: 08.07.2021 20007983 NOR40142289

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz