Post-Zuordnungsverordnung 2012
P-ZV 2012 · V · BGBl. II Nr. 289/2012 · in Kraft seit 2012-09-01
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 91/02 Post · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung regelt die besoldungsrechtliche Einstufung jener Beamten, die nach der Postprivatisierung der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen sind. Solange diese Beamten kraft bestehender Dienstrechtsgesetze vorhanden sind, braucht es klare Einstufungsregeln; ohne diese Verordnung entstünden ungeregelte Vergütungsansprüche. Das eigentliche Strukturproblem – Beamte bei einem privatisierten Unternehmen – wurde durch das Poststrukturgesetz geschaffen und ist durch Abschaffung dieser Verordnung allein nicht lösbar.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Zuordnung der Funktionen und Verwendungen ↗ RIS
Zuordnung der Funktionen und Verwendungen § 1. Die für Beamte, die der Österreichischen Post Aktiengesellschaft oder einem Unternehmen, das durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus dieser Gesellschaft hervorgegangen ist, zur Dienstleistung zugewiesen sind, in Betracht kommenden Funktionen und Verwendungen werden folgenden Verwendungs- und Dienstzulagengruppen zugeordnet: lfd. Nr Code PT DZ Verwendung Anm. 1 0003 1 - Leiter eines Bereiches in der Unternehmenszentrale i 2 0008 1 S Leiter einer Abteilung in der Unternehmenszentrale RV 3 8702 1 S Mitarbeiter A1 4 0016 1 1b Leiter eines Referates in der Unternehmenszentrale RV 5 8703 1 1b Mitarbeiter A2 6 0017 1 2 Leiter einer Abteilung in einer Region RV 7 1251 1 2 Regionalleiter/Distribution RV 8 1252 1 2 Regionalleiter/Logistik RV 9 1250 1 2 Regionalleiter/Schalter RV 10 8704 1 2 Mitarbeiter A3 11 0019 1 3 Referent A RV 12 0021 1 3b Leiter eines Referates in einer Region RV 13 8706 1 3b Mitarbeiter A4 14 0102 2 S Leiter des SCM 15 0930 2 S Leiter regionale Personaladministration in Wien 16 2010 2 S Regionalleiter/Vertrieb RV 17 8707 2 S Mitarbeiter B1 18 2106 2 1 Assistent A des Regionalleiters
§ 2 — Einteilung der Postämter ↗ RIS
Einteilung der Postämter § 2. (1) Die Punktezahlen der im § 1 angeführten Postämter und deren Untergliederung ergeben sich aus der Summe der jeweils systemisierten Arbeitsplätze (Systemstand), umgerechnet in Punkte, sowie der nicht zum Systemstand der Postämter gehörenden Lenkerjahresvollarbeitsplätze. Es entsprechen: ein Jahresvollarbeitsplatz der Verwendungsgruppen PT 2, PT 3, PT 4, PT 5 und PT 6 ................................................ 3 Punkte; ein Jahresvollarbeitsplatz der Verwendungsgruppen 2 Punkte; ein nicht zum Systemstand des Postamtes gehörender Lenker (Jahresvollarbeitsplatz) eines Postbetriebsfahrzeuges, sofern er nicht ausschließlich Fahrdienst versieht (bei Straßenpostkursen nur für die betreffenden Anfangspostämter) ................................... 0,5 Punkte. (2) Teilarbeitsplätze, die zur Deckung eines vorübergehenden Bedarfes befristet systemisierten Voll- und Teilarbeitsplätze, systemisierte Überstundenleistungen, bei Poststellen systemisierte Wochenstunden und Lenker sind anteilsmäßig auf Jahresvollarbeitsplätze umzurechnen. (3) Unter der Voraussetzung, dass Kraftfahrzeuge bei der Personalbedarfsermittlung berücksichtigt sind und von Bediensteten de
KI-Analyse · 2026-07-15 · 10 §§ im Datensatz