Deregulierung, aber richtig

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Prüfungsgebiete der Pflichtschulabschluss-Prüfung

· V · BGBl. II Nr. 288/2012 · in Kraft seit 2012-09-01

70/06 Schulunterricht · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
8Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung legt die Prüfungsgebiete der Pflichtschulabschluss-Prüfung fest und ermöglicht so Personen ohne Pflichtschulabschluss, nachträglich ein anerkanntes Zeugnis zu erwerben. Das erweitert Bildungschancen und Mobilität, statt sie einzuschränken, und ist eine verhältnismäßige Ausgestaltung eines legitimen Bildungsziels. Die Regelung wurde zuletzt 2020 aktualisiert und ist weiterhin operativ.

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Belegende Paragraphen

§ 1 — Umfang und Inhalt der Prüfungsgebiete ↗ RIS

Umfang und Inhalt der Prüfungsgebiete § 1. (1) Diese Verordnung legt in der Anlage den Umfang und den Inhalt der nachstehend genannten Prüfungsgebiete der Pflichtschulabschluss-Prüfung fest: (2) Den einzelnen in Abs. 1 genannten Prüfungsgebieten werden Bildungs- und Lehraufgaben sowie die Lehrstoffe von Unterrichtsgegenständen des Lehrplanes der Mittelschule gemäß Anlage 1 zur Verordnung über die Lehrpläne der Mittelschule, BGBl. II Nr. 185/2012, und des Lehrplanes der Polytechnischen Schule (auf der 8. Schulstufe) gemäß der Anlage zur Verordnung über den Lehrplan der Polytechnischen Schule, BGBl. II Nr. 236/1997, zugeordnet. (3) Die den Prüfungsgebieten zugeordneten Bildungs- und Lehraufgaben der Lehrpläne bilden insofern die Grundlage der Pflichtschulabschluss-Prüfung, als die dort beschriebenen, durch den Unterricht in der Mittelschule oder in der Polytechnischen Schule (auf der 8. Schulstufe) den Schülerinnen und Schülern zu vermittelnden Kompetenzen bei den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten der Pflichtschulabschluss-Prüfung als gegeben anzunehmen sind. (4) Die den Prüfungsgebieten zugeordneten Lehrstoffe des Lehrplanes bilden den Prüfungsstoff. Der Nachweis der Erfü

§ 2 — Für die Aufnahme in mittlere und höhere Schulen relevante Prüfungsgebiete ↗ RIS

Für die Aufnahme in mittlere und höhere Schulen relevante Prüfungsgebiete § 2. Die erfolgreiche Ablegung nachstehend genannter Prüfungsgebiete gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 des Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetzes (Prüfungsgebiete nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten) ist Voraussetzung für die Aufnahme in folgende mittlere und höhere Schulen: Schulart Prüfungsgebiet Technische Fachschule Natur und Technik Fachschule für Mode Kreativität und Gestaltung Kunstgewerbliche Fachschule Kreativität und Gestaltung Handelsschule Natur und Technik Fachschule für wirtschaftliche Berufe Natur und Technik Fachschule für Sozialberufe Gesundheit und Soziales Forstfachschule Natur und Technik Allgemein bildende höhere Schule – Realgymnasium Natur und Technik Höhere technische Lehranstalt Natur und Technik Höhere Lehranstalt für Mode Kreativität und Gestaltung Höhere Lehranstalt für künstlerische Gestaltung Kreativität und Gestaltung Handelsakademie Natur und Technik Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe Natur und Technik Höhere Lehranstalt für Tourismus Weitere Sprache Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalt Natur und Technik Bildungsanstalt für Elementarpädagogi

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