Richteramtsanwärter/innen-Ausbildungsverordnung
RiAA-AusbVO · V · BGBl. II Nr. 279/2012 · in Kraft seit 2012-10-01
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung regelt die praktische Ausbildung angehender Richter und Staatsanwälte und sichert eine einheitliche, qualitätsgesicherte Justizausbildung. Eine qualifizierte Richterschaft ist eine Grundvoraussetzung für den Rechtsstaat, der seinerseits die Freiheitsrechte aller Bürger schützt. Die Verordnung ist zweckdienlich, knapp gefasst und nicht überbürokratisch.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 2 — Obligatorische Ausbildungsstationen ↗ RIS
Obligatorische Ausbildungsstationen § 2. Der Ausbildungsdienst ist
§ 3 — Fakultative Ausbildungsstationen ↗ RIS
Fakultative Ausbildungsstationen § 3. (1) Ein Teil des Ausbildungsdienstes kann (2) Überdies kann – in der Dauer von höchstens vier Monaten und nach Möglichkeit in einem fortgeschrittenen Ausbildungsstadium – ein Teil des Ausbildungsdienstes im Bereich des Finanzwesens stattfinden (§ 9c RStDG). Im Rahmen einer solchen Ausbildung ist insbesondere das Verständnis für wirtschaftliche und betriebswirtschaftliche Abläufe und Zusammenhänge zu fördern (§ 10 Abs. 3 RStDG). Für die Ausbildung im Bereich des Finanzwesens kommen folgende Ausbildungsstationen in Betracht: (3) Die Eignung eines Unternehmens (Abs. 2 Z 8) ist unter dem Gesichtspunkt der Möglichkeit, Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter in wirtschaftlichen und betriebswirtschaftlichen Abläufen und Zusammenhängen (§ 10 Abs. 3 RStDG) auszubilden, zu beurteilen.
§ 4 — Ausbildungsinhalte ↗ RIS
Ausbildungsinhalte § 4. (1) Die Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter sind im Zuge ihrer Ausbildung in sämtlichen Geschäftszweigen des gerichtlichen und des staatsanwaltschaftlichen Dienstes zu unterweisen (§ 10 Abs. 1 RStDG). Dabei sind insbesondere auch die Angelegenheiten des Familienrechts, des Wirtschafts- und des Wirtschaftsstrafrechts sowie die europarechtlichen Bezüge zu berücksichtigen. Die Inhalte der Ausbildung sind in fachlicher und formeller Hinsicht auch auf die Anforderungen der Richteramtsprüfung (§ 16 RStDG) hin auszurichten. (2) Bei der Gestaltung der Ausbildung ist der erforderliche Praxisbezug sicherzustellen, um die Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter auf bestmögliche Weise auf ihre spätere Tätigkeit als Richterin oder Richter bzw. als Staatsanwältin oder Staatsanwalt vorzubereiten. Die Ausbildungsverantwortlichen haben dafür Sorge zu tragen, dass neben den theoretischen Fachkenntnissen auch die praktischen und sozialen Fähigkeiten der Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter gefördert werden. (3) Besonderes Augenmerk ist darauf zu legen, dass die Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter auch (4) Den Richteramtsanwärterin
KI-Analyse · 2026-07-16 · 7 §§ im Datensatz