Deregulierung, aber richtig

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Tierärztekammergesetz

TÄKamG · BG · BGBl. I Nr. 86/2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025 · in Kraft seit 2025-09-01

86/02 Tierärzte · Gesamte Fassung im RIS ↗

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55Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Die EU-Berufsanerkennungsrichtlinie 2013/55 verlangt nur die Anerkennung tierärztlicher Qualifikationen; die Pflichtmitgliedschaft, die Zwangsumlagen und der Pflicht-Wohlfahrtsfonds sind rein österreichische Zusätze und nicht EU-gefordert.

Begründung

Dieses Gesetz zwingt alle Tierärztinnen und Tierärzte in eine Pflichtmitgliedschaft in der Kammer und verpflichtet sie zu Umlagen und Beiträgen zum Wohlfahrtsfonds. Ein sinnvoller Kern besteht nur beim Führen der Berufsliste und beim Ahnden von Behandlungsfehlern zum Schutz von Tierhaltern und öffentlicher Gesundheit. Zwangsmitgliedschaft, Pflichtbeiträge und die bloße Interessenvertretung sind kein legitimer Zwang gegenüber freien Berufstätigen und gehören gestrichen; der Schutzkern kann als bloße Registrierung samt Aufsicht weiterbestehen.

Kategorien

Wettbewerbsschutz (Protektionismus)FreiheitseinschränkungEntbehrliche Staatsstelle

Belegende Paragraphen

§ 9 — 2. Abschnitt ↗ RIS

2. Abschnitt Kammermitgliedschaft Kammermitglieder § 9. (1) Ordentliche Mitglieder (Pflichtmitglieder) der Tierärztekammer sind alle Tierärztinnen und Tierärzte, die (2) Die ordentliche Mitgliedschaft zur Tierärztekammer endet, wenn die Tierärztin oder der Tierarzt (3) Von der Pflichtmitgliedschaft sind Amtstierärztinnen und Amtstierärzte, Grenztierärztinnen und Grenztierärzte sowie Militärtierärztinnen und Militärtierärzte (§ 3 Abs. 3 TÄG) ausgenommen. Übt eine Tierärztin bzw. ein Tierarzt im Sinne des ersten Satzes neben seiner behördlichen oder dienstlichen Tätigkeit eine weitere tierärztliche Tätigkeit aus, so ist er bzw. sie hinsichtlich dieser Tätigkeit ordentliches Mitglied der Tierärztekammer. (4) Tierärztinnen und Tierärzte, die nicht ordentliche Mitglieder sind, können der Tierärztekammer freiwillig durch Erklärung als außerordentliche Mitglieder beitreten, wenn sie in die Tierärzteliste eingetragen sind und ihren Wohnsitz im Bereich der Tierärztekammer haben. Die Mitgliedschaft kann diesfalls jederzeit durch Erklärung an die Tierärztekammer beendet werden. (5) Die Tierärztekammer gliedert sich hinsichtlich der ordentlichen Mitglieder in (6) Mitglieder der Abteilung der S

§ 12 — 3. Abschnitt ↗ RIS

3. Abschnitt Wirkungsbereich Eigener Wirkungsbereich § 12. (1) Die Tierärztekammer ist berufen, die gemeinsamen beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen der Tierärztinnen und Tierärzte wahrzunehmen und zu fördern sowie das Standesansehen zu wahren und dafür allenfalls notwendige nähere Regelungen hinsichtlich der Berufsausübung und Berufspflichten vorzunehmen. (2) Im eigenen Wirkungsbereich hat die Tierärztekammer insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen: (3) Der Tierärztekammer obliegt die Erlassung folgender Vorschriften im eigenen Wirkungsbereich:

§ 35 — Kammerumlagen ↗ RIS

Kammerumlagen § 35. (1) Zur Bestreitung des Sach- und Personalaufwands, des Aufwands für die Organe und der anderen finanziellen Erfordernisse für die Durchführung der Kammeraufgaben, ausgenommen für die Wohlfahrtseinrichtungen, hebt die Tierärztekammer von sämtlichen Kammermitgliedern eine Kammerumlage ein. (2) Die Höhe der Kammerumlage ist von der Delegiertenversammlung festzusetzten. Dabei ist auf (3) In der Umlagenordnung ist Näheres bezüglich Fälligkeit sowie hinsichtlich Form und Zeitpunkt der Einhebung der Kammerumlage zu regeln; dabei können ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit Verzugszinsen und die Vorschreibung von Mahnspesen, die sich an den tatsächlichen Kosten orientieren, vorgesehen werden. (4) In Verfahren über die Kammerumlage entscheidet der Vorstand durch Bescheid. In solchen Verfahren ist das AVG anzuwenden. Gegen einen Bescheid kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes erhoben werden. (5) Rückständige Umlagen sind im Verwaltungsweg einzubringen. Die Tierärztekammer ist berechtigt, rückständige Umlagen sowie Verzugszinsen und Mahnspesen unter Festlegung einer Zahlungsfrist mit Rückstandsausweis einzumahnen. Dieser Rückstandsausweis bildet einen Exekutionsti

§ 41 — 4. Hauptstück ↗ RIS

4. Hauptstück 1. Abschnitt Wohlfahrtseinrichtungen Fonds § 41. (1) Die Tierärztekammer hat als gemeinsame Einrichtungen für Kammermitglieder, ehemalige Kammermitglieder sowie deren hinterbliebene Familienmitglieder und hinterbliebene eingetragene Partnerinnen und Partner Wohlfahrtsfonds einzurichten. Diese Fonds bilden ein zweckgebundenes Sondervermögen der Tierärztekammer und besitzen keine eigene Rechtspersönlichkeit. (2) Zur Unterstützung von aus Alters- oder Gesundheitsgründen zur Berufsausübung vorübergehend oder dauernd unfähig gewordener Kammermitglieder, ehemaliger Kammermitglieder sowie ihrer hinterbliebenen Familienmitglieder und hinterbliebenen eingetragenen Partnerinnen bzw. Partner besteht bei der Tierärztekammer ein Versorgungsfonds. (3) Zur einmaligen Unterstützung der Hinterbliebenen im Fall des Todes eines Kammermitgliedes oder ehemaligen Kammermitgliedes besteht bei der Tierärztekammer eine Sterbekasse. (4) Zur Unterstützung in Not geratener Kammermitglieder, ehemaliger Kammermitglieder sowie deren hinterbliebener Familienmitglieder und hinterbliebener eingetragenen Partnerinnen bzw. Partner besteht bei der Tierärztekammer ein Notstandsfonds. (5) Änderungen der Sa

KI-Analyse · 2026-07-20 · 88 §§ im Datensatz