43. Nachtrag zum Arzneibuch
· V · BGBl. II Nr. 268/2012 · in Kraft seit 2012-08-09
82/04 Apotheken, Arzneimittel · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung setzte den zweiten Nachtrag (7.2) zur siebenten Ausgabe 2011 des Europäischen Arzneibuches in Kraft. Seitdem wurden zahlreiche spätere Ausgaben und Nachträge des Europäischen Arzneibuches durch Folge-Verordnungen in Kraft gesetzt, die diesen Nachtrag ersetzen. Die Verordnung ist durch neuere Rechtsakte vollständig überholt.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Die deutschsprachige Fassung des zweiten Nachtrags zum Europäischen Arzneibuch, siebente Ausgabe 2011, Nachtrag 7.2, Amtliche österreichische Ausgabe, wird in Kraft gesetzt.
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Die Monographien und Texte des Europäischen Arzneibuchs, siebente Ausgabe 2011, sowie die Monographien und Texte des Österreichischen Arzneibuches, die jeweils durch Vorschriften des zweiten Nachtrags zum Europäischen Arzneibuch, siebente Ausgabe 2011, Nachtrag 7.2, ersetzt werden, werden außer Kraft gesetzt.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz