Deregulierung, aber richtig

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Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz

· BG · BGBl. I Nr. 72/2012 · in Kraft seit 2020-09-01

70/06 Schulunterricht · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
10Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Gesetz eröffnet Jugendlichen und Erwachsenen, die keinen Pflichtschulabschluss haben, die Möglichkeit, diesen über erwachsenengerechte Prüfungen nachzuholen. Es zwingt niemanden, sondern schafft eine zusätzliche Chance und erweitert damit die individuellen Möglichkeiten. Als ermöglichendes Gesetz mit klarem Nutzen und ohne nennenswerte Belastung Dritter kann es bleiben.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 — Regelungsinhalt und Regelungszweck ↗ RIS

Regelungsinhalt und Regelungszweck § 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt den Erwerb der mit dem erfolgreichen Abschluss der 8. Schulstufe bzw. der erfolgreichen Erfüllung der ersten acht Jahre der allgemeinen Schulpflicht verbundenen Berechtigungen durch Jugendliche und Erwachsene, welche den Pflichtschulabschluss nicht im Rahmen des Schulbesuches oder sonst durch Externistenprüfungen erlangt haben und die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung (§ 2) erfüllen. (2) Prüfungen zum Erwerb des Pflichtschulabschlusses gemäß Abs. 1 erfolgen durch die Ablegung von Externistenprüfungen gemäß § 42 des Schulunterrichtsgesetzes (SchUG), BGBl. Nr. 472/1986. Soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, gelten die Vorschriften über Externistenprüfungen. (3) Der Erwerb der mit dem Pflichtschulabschluss gemäß Abs. 1 verbundenen Berechtigungen durch Jugendliche und Erwachsene verfolgt den Zweck, einen altersgerechten Zugang zu weiterer Bildung zu eröffnen und für Absolventen und Absolventinnen verbesserte Bedingungen für den Einstieg in das Berufsleben oder für das berufliche Fortkommen zu schaffen. (4) Mit der erfolgreichen Ablegung der Externistenprüfungen gemäß Abs. 1 und 2 (Pflichtsch

§ 2 — Zulassung zur Pflichtschulabschluss-Prüfung ↗ RIS

Zulassung zur Pflichtschulabschluss-Prüfung § 2. (1) Zur Pflichtschulabschluss-Prüfung sind Personen auf Antrag zuzulassen, die am Tag des Antretens zur Pflichtschulabschluss-Prüfung oder zur ersten Teilprüfung derselben das 16. Lebensjahr vollendet und die 8. Schulstufe nach dem Lehrplan der Hauptschule, der Neuen Mittelschule, der Mittelschule, der Polytechnischen Schule oder der 4. oder einer höheren Klasse der allgemein bildenden höheren Schule nicht oder nicht erfolgreich abgeschlossen haben. (2) Der Antrag auf Zulassung ist bei der öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Mittelschule einzubringen, vor deren Prüfungskommission die Ablegung der Pflichtschulabschluss-Prüfung beabsichtigt wird. (3) Der Antrag hat neben den in § 5 Abs. 1 Z 3, 6 bis 10, 12, 13 und 15 des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 20/2021, genannten Angaben zu enthalten: (4) Über die Zulassung hat der oder die Vorsitzende der Prüfungskommission zu entscheiden. (5) Nach der Zulassung zur Pflichtschulabschluss-Prüfung ist ein Wechsel der Prüfungskommission nicht mehr zulässig. 25.01.2021 20007930 NOR40230931

§ 7 — Zeugnis über die Pflichtschulabschluss-Prüfung / Teilprüfungszeugnis ↗ RIS

Zeugnis über die Pflichtschulabschluss-Prüfung / Teilprüfungszeugnis § 7. (1) Die Leistungen des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin sind bei Ablegung von Teilprüfungen der Pflichtschulabschluss-Prüfung in Teilprüfungszeugnissen je absolvierter Teilprüfung zu beurkunden. (2) Nach erfolgreicher Ablegung aller Teilprüfungen oder nach erfolgreicher Ablegung der Pflichtschulabschluss-Prüfung an einem Prüfungstermin ist ein Zeugnis über die Pflichtschulabschluss-Prüfung auszustellen. Das Zeugnis über die Pflichtschulabschluss-Prüfung hat die Beurteilung in den einzelnen Prüfungsgebieten gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4, die Bewertung im Prüfungsgebiet gemäß § 3 Abs. 1 Z 5, bei Entfall von Prüfungsgebieten gemäß § 3 Abs. 4 und bei Anerkennung von Prüfungsgebieten gemäß § 9 Abs. 6 einen entsprechenden Vermerk sowie die Gesamtbeurteilung zu enthalten. (3) Die Teilprüfungszeugnisse gemäß Abs. 1 sowie das Zeugnis über die Pflichtschulabschluss-Prüfung gemäß Abs. 2 sind entsprechend den Anlagen 1 und 2 zu diesem Bundesgesetz auf dem für öffentliche Schulen vorgesehenen Unterdruckpapier zu gestalten. 23.10.2017 20007930 NOR40141539

KI-Analyse · 2026-06-06 · 18 §§ im Datensatz