Lobbying- und Interessenvertretungs-Transparenz-Gesetz
LobbyG · BG · BGBl. I Nr. 64/2012 · in Kraft seit 2013-01-01
10/12 Politische Parteien, Interessenvertretung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Lobbyinggesetz verlangt im Kern Transparenz: Wer beruflich Einfluss auf Gesetzgebung und Verwaltung nimmt, muss sich in ein oeffentliches Register eintragen und einfache Verhaltensregeln einhalten. Das schafft Information ueber verdeckte Einflussnahme und behebt eine echte Informationsasymmetrie gegenueber Buergern und Politik, ohne das Lobbying selbst zu verbieten. Die Pflichten sind massvoll und die Sanktionen verhaeltnismaessig, daher bleibt das Gesetz bestehen.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — 1. Abschnitt ↗ RIS
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Anwendungsbereich § 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt Verhaltens- und Registrierungspflichten bei Tätigkeiten, mit denen auf bestimmte Entscheidungsprozesse in der Gesetzgebung oder Vollziehung des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände unmittelbar Einfluss genommen werden soll. (2) Dieses Bundesgesetz ist auf die Interessenvertretung durch die Sozialpartner und kollektivvertragsfähigen Einrichtungen mit Ausnahme der Registrierungspflichten nach den §§ 9 und 12 nicht anzuwenden. Auf die Interessenvertretung durch sonstige Selbstverwaltungskörper und Interessenverbände ist es mit Ausnahme der Verhaltenspflichten nach § 6 und der Registrierungspflichten nach den §§ 9 und 12 nicht anzuwenden. (3) Auf politische Parteien, auf gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften, den Österreichischen Gemeindebund und den Österreichischen Städtebund, die gesetzlichen Sozialversicherungsträger und deren Hauptverband (Anm. 1) sowie auf Interessenverbände, die keine Dienstnehmer als Interessenvertreter beschäftigen, ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden. (4) Gewerberechtliche Vorschriften sowie berufs- und standesrechtliche Vo
§ 5 — 2. Abschnitt ↗ RIS
2. Abschnitt Verhaltenspflichten Lobbying-Tätigkeiten § 5. (1) Lobbying-Unternehmen, Unternehmen, die Unternehmenslobbyisten beschäftigen, Lobbyisten und Unternehmenslobbyisten dürfen Lobbying-Tätigkeiten nur ab Bekanntgabe zur Eintragung in das Lobbying- und Interessenvertretungs-Register sowie während aufrechter Eintragung ausüben. (2) Ein Lobbying-Unternehmen darf einen Lobbying-Auftrag nur ab Bekanntgabe zur Eintragung in das Lobbying- und Interessenvertretungs-Register sowie während aufrechter Eintragung ausführen. (3) Überdies hat ein Lobbying-Unternehmen Auftragsverhältnis 17.11.2022 20007924 NOR40141402
§ 9 — 3. Abschnitt ↗ RIS
3. Abschnitt Registrierungspflichten Lobbying- und Interessenvertretungs-Register § 9. (1) Die Bundesministerin für Justiz führt automationsunterstützt ein Lobbying- und Interessenvertretungs-Register, in das (2) Eintragungen in die Abteilungen A1 sowie B bis D sind elektronisch leicht zugänglich und unentgeltlich der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. (3) Die einzutragenden Daten sind der Bundesministerin für Justiz elektronisch zur Eintragung auf eine solche Art bekanntzugeben, die eine Authentifizierung vorsieht. Die Bundesministerin für Justiz hat die Daten nach Prüfung zur Aufnahme in das Register freizugeben oder deren Aufnahme mit Bescheid abzulehnen, wenn die bekanntgegebenen Daten nicht den Anforderungen dieses Bundesgesetzes entsprechen oder die Eintragung unzulässig ist. (4) In die Abteilung A2 hat die Bundesministerin für Justiz den Vertragsteilen eines Lobbying-Auftrags und Funktionsträgern, mit denen ein Lobbyist in Kontakt getreten ist, Einsicht in die sie unmittelbar betreffenden Eintragungen zu gewähren. Anderen Personen oder Organen ist nach Anhörung des Lobbying-Unternehmens und des Auftraggebers Einsicht zu gewähren, wenn diese Personen oder Organe daran e
§ 13 — 4. Abschnitt ↗ RIS
4. Abschnitt Sanktionen und andere Rechtsfolgen Verwaltungsstrafen § 13. (1) Wer (2) Wer außer den Fällen des Abs. 1 gegen seine Registrierungspflichten nach den §§ 10 und 11 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro, im Fall der wiederholten Tatbegehung bis zu 20 000 Euro zu bestrafen. Ebenso ist ein Auftraggeber eines Lobbying-Auftrags sowie ein Lobbying-Unternehmen oder ein Unternehmen, das einen Unternehmenslobbyisten beschäftigt, mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro, im Fall der wiederholten Tatbegehung bis zu 20 000 Euro zu bestrafen, sofern er oder es ein nach § 15 Abs. 2 verbotenes Erfolgshonorar vereinbart. (3) Die für ein Verwaltungsstrafverfahren nach den Abs. 1 und 2 in erster Instanz zuständige Behörde hat die Bundesministerin für Justiz von der Einleitung und dem rechtskräftigen Abschluss oder der Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens unverzüglich zu verständigen. 17.11.2022 20007924 NOR40141410
KI-Analyse · 2026-06-06 · 19 §§ im Datensatz