Deregulierung, aber richtig

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Benennung der Gas Connect Austria GmbH zum unabhängigen Fernleitungsnetzbetreiber

· K · BGBl. II Nr. 252/2012 · in Kraft seit 2012-07-24

58/02 Energierecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
4Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Die Zertifizierung und Benennung von Fernleitungsnetzbetreibern ist durch das EU-Drittes-Energiepaket (Gas-Richtlinie 2009/73/EG) vorgegeben, umgesetzt im GWG 2011.

Begründung

Diese Kundmachung dokumentiert ausschließlich die im Juli 2012 vollzogene Zertifizierung der Gas Connect Austria GmbH als unabhängiger Fernleitungsnetzbetreiber. Der Verwaltungsakt ist abgeschlossen, die Benennung hat ihre Rechtswirkung entfaltet. Als reine historische Bekanntmachung ohne fortlaufenden Regelungsgehalt ist dieses Gesetz gegenstandslos.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Die „Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (E-Control)" hat mit Bescheid vom 6. Juli 2012, Zl. V ZER G 01/12, festgestellt, dass die Gas Connect Austria GmbH die Voraussetzungen der § 112 bis § 116 GWG 2011 erfüllt und somit als unabhängiger Fernleitungsnetzbetreiber (Independent Transmissionsystem Operator - ITO) gemäß § 119 Abs. 1 Z 3 GWG 2011 zertifiziert wird. Gemäß § 119 Abs. 8 GWG 2011 wird die Gas Connect Austria GmbH somit als Fernleitungsnetzbetreiber benannt.

§ 0 ↗ RIS

Benennung der Gas Connect Austria GmbH zum unabhängigen Fernleitungsnetzbetreiber BGBl. II Nr. 252/2012 24.07.2012 Kundmachung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Benennung der Gas Connect Austria GmbH zum unabhängigen Fernleitungsnetzbetreiber StF: BGBl. II Nr. 252/2012 Gemäß § 119 Abs. 8 des Bundesgesetzes, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Erdgaswirtschaft erlassen werden (Gaswirtschaftsgesetz 2011 - GWG 2011), BGBl. I Nr. 107/2011 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2011, wird kundgemacht:

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz