Mitteilungsverordnung
MitV · V · BGBl. II Nr. 239/2012 · in Kraft seit 2012-08-01
91/01 Fernmeldewesen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung stützt sich ausdrücklich auf § 25 Abs. 3 TKG 2003, das durch das TKG 2021 vollständig aufgehoben wurde. Die Rechtsgrundlage dieser Verordnung existiert damit nicht mehr, und die inhaltlichen Anforderungen — Verbraucherinformation bei Vertragsänderungen — sind im TKG 2021 neu geregelt. Die Verordnung ist formal hinfällig und sollte aufgehoben werden.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
91/01 Fernmeldewesen Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, mit der der Detaillierungsgrad, Inhalt und die Form der Mitteilung von nicht ausschließlich begünstigenden Änderungen nach § 25 Abs. 3 TKG 2003 festgelegt werden (Mitteilungsverordnung – MitV) StF: BGBl. II Nr. 239/2012 BGBl. II Nr. 173/2016 BGBl. II Nr. 296/2019 Auf Grund des § 25 Abs. 3 TKG 2003, BGBl. I Nr. 70/2003 idF BGBl. I Nr. 102/2011, wird verordnet: e-rk3 15.10.2019 20007908 NOR40140801
§ 1 — Allgemeines ↗ RIS
Allgemeines § 1. Ziel dieser Verordnung ist die transparente Mitteilung an Teilnehmer über bevorstehende einseitige nicht ausschließlich begünstigende Änderungen der Vertragsbedingungen durch Betreiber von Telekommunikationsdiensten nach § 25 Abs. 3 TKG 2003.
KI-Analyse · 2026-07-16 · 7 §§ im Datensatz