Veranschlagungsverordnung-Zeitguthaben
· V · BGBl. II Nr. 241/2012 · in Kraft seit 2012-07-04
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung legt fest, wie Rückstellungen für Zeitguthaben des Bundeslehrpersonals im Ergebnishaushalt zu veranschlagen sind, wie es das Bundeshaushaltsgesetz 2013 in § 32 Abs. 8 ausdrücklich vorsieht. Es handelt sich um eine notwendige technische Ausführungsregelung für die Bundesbuchhaltung.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Die Dotierung und Auflösung von Rückstellungen für Zeitguthaben für das Lehrpersonal des Bundes und der Länder sind als weitere Rückstellung gemäß § 32 Abs. 8 BHG 2013 im Ergebnishaushalt zu veranschlagen. Davon ausgenommen sind Zeitguthaben für das land- und forstwirtschaftliche Lehrpersonal der Länder.
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Diese Verordnung ist erstmals bei Erstellung des Entwurfes des Bundesfinanzgesetzes für das Finanzjahr 2013 anzuwenden.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz