Deregulierung, aber richtig

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Veranschlagungsverordnung-Zeitguthaben

· V · BGBl. II Nr. 241/2012 · in Kraft seit 2012-07-04

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
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Begründung

Die Verordnung legt fest, wie Rückstellungen für Zeitguthaben des Bundeslehrpersonals im Ergebnishaushalt zu veranschlagen sind, wie es das Bundeshaushaltsgesetz 2013 in § 32 Abs. 8 ausdrücklich vorsieht. Es handelt sich um eine notwendige technische Ausführungsregelung für die Bundesbuchhaltung.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Die Dotierung und Auflösung von Rückstellungen für Zeitguthaben für das Lehrpersonal des Bundes und der Länder sind als weitere Rückstellung gemäß § 32 Abs. 8 BHG 2013 im Ergebnishaushalt zu veranschlagen. Davon ausgenommen sind Zeitguthaben für das land- und forstwirtschaftliche Lehrpersonal der Länder.

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Diese Verordnung ist erstmals bei Erstellung des Entwurfes des Bundesfinanzgesetzes für das Finanzjahr 2013 anzuwenden.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz